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8. 26.
Die Sachverständigen (§. 25) sind für jeden Lieferungsverband
durch dessen Vertretung periodisch zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Lan-
desregierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten
Beständen der Kriegskasse baar vergütet.
§. 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde
wird unter Zugrundelegung der §§. 25 und 26 von den einzelnen Bun-
desstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung
und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Anshebung
getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark
geahndet.
8. 36.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben.“
werden nach eingeholter höchster Ermächtigung von dem unterzeichneten Staats-
Ministerium au Stelle des Reglements vom 20. März 1874, welches hiermit
aufgehoben wird, die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen
Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde
im Großherzogthum Sachsen getroffen.
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes.
S§. 1.
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden,
der Regel nach von 6 zu 6 Jahren, auf jedesmalige Anordnung des Groß-
herzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, im Einvernehmen
mit dem Königlichen General-Kommando des 11. Armeecorps Vormuste-
rungen der sämmtlichen Pferde durch Vormusterungs-Kommissionen statt, deren
für jeden Verwaltungsbezirk eine eingesetzt wird.
Die vorgenannten Behörden sind berechtigt, die Vormusterungen über 6
Jahre hinaus für das ganze Staatsgebiet oder für einzelne Theile desselben
auszuschieben.