Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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8. 26. 
Die Sachverständigen (§. 25) sind für jeden Lieferungsverband 
durch dessen Vertretung periodisch zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Lan- 
desregierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten 
Beständen der Kriegskasse baar vergütet. 
§. 27. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde 
wird unter Zugrundelegung der §§. 25 und 26 von den einzelnen Bun- 
desstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung 
und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Anshebung 
getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark 
geahndet. 
8. 36. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind 
aufgehoben.“ 
werden nach eingeholter höchster Ermächtigung von dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium au Stelle des Reglements vom 20. März 1874, welches hiermit 
aufgehoben wird, die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen 
Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde 
im Großherzogthum Sachsen getroffen. 
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes. 
S§. 1. 
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden, 
der Regel nach von 6 zu 6 Jahren, auf jedesmalige Anordnung des Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, im Einvernehmen 
mit dem Königlichen General-Kommando des 11. Armeecorps Vormuste- 
rungen der sämmtlichen Pferde durch Vormusterungs-Kommissionen statt, deren 
für jeden Verwaltungsbezirk eine eingesetzt wird. 
Die vorgenannten Behörden sind berechtigt, die Vormusterungen über 6 
Jahre hinaus für das ganze Staatsgebiet oder für einzelne Theile desselben 
auszuschieben.
	        
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