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B. Verfabren bei Beschaffung der Mobilmachungs- Pferde.
8. 8.
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile dersel-
ben ist der in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungs-Planes auf
das Großherzogthum repartirte Bedarf an Mobilmachungs-Pferden in natura
zu stellen.
8. 9
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst nö-
thigen Pferde ergeben die in Anlage B. enthaltenen Bestimmungen.
,
8. 10.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, ver-
theilt im Einvernehmen mit dem kommandirenden General schon im Frieden
den Gesammtbedarf an Mobilmachungs-Pferden auf die einzelnen Verwal-
tungsbezirke.
Die von jedem Verwaltungsbezirke aufzubringende Quote an Mobil=
machungs-Pferden wird den Bezirks-Direktoren bekannt gegeben.
Die Bezirks-Direktoren vertheilen die von den Verwaltungsbezirken zu
stellenden Quoten nach Maßgabe des Pferdebestandes auf die Musterungsbezirke
(§§. 12 und 18).
§. 11.
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Verwaltungsbezirke der
gesammte nach §. 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erfor-
derliche Kontingent wird ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichs-
fonds vergütet.
Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Großherzoglichen Staats-Ministe-
riums, Departement des Innern, und des Königlichen General-Kommandos bleibt
überlassen, unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theilweisen
Ausfall der Musterung anzuordnen.
§. 12.
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Verwal-
tungsbezirke in Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel
nicht über 1200 Pferde enthalten darf.