Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Pferde zu überwachen und der Kommission die fehlenden zu bezeichnen. Auch 
ist zu diesem Zwecke ein Verzeichniß der sämmtlichen Pferde des Gemeindebe- 
zirkes nach Maßgabe des §. 5 mit zur Stelle zu bringen. 
§. 21. 
Die Musterungs-Kommission hat an dem zur Musterung bestimm- 
ten Tage auf dem Sammelplatze des Musterungs-Bezirks pünktlich zu er- 
scheinen und nach Anleitung der Anlage B. eine sorgfältige Prüfung der ge- 
stellten Pferde und Aussonderung der kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber 
sämmtliche kriegsbrauchbare Pferde ist ein National nach Anlage C. — bei Von 
mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu fertigen. 
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Musterungs- 
Bezirks (§. 18 Absatz 1) und außerdem auf je 3 Pferde des Kontingents ein 
viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten Pferde sind in dem Na- 
tional speziell zu bezeichnen, und ist letzteres sofort dem Bezirks-Direktor zu- 
zustellen. 
Die ausgewählten Pferde sind, nach den 3 Kategorieen (Reit-, Stangen- 
und Vorderpferde) abgetheilt, von den Besitzern beziehungsweise deren Beauf- 
tragten der Aushebungs-Kommission an dem (nach §§. 18, 19 und 26) vom 
Bezirks-Direktor bestimmten Tage vorzuführen. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, kann 
im Einvernehmen mit dem kommandirenden General anordnen, daß ein höhe- 
rer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher 
oder einzelner Katogorieen (Reit-, Stangen= und Vorderpferde) der Aushebungs- 
Kommission vorzuführen sind. 
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde 
werden gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen. 
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitglie- 
des sofort herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen. 
§. 22. 
Das geschäftsleitende Mitglied der Musterungs-Kommission hat dem 
Bezirks-Direktor nach Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf der- 
selben Bericht zu erstatten. 
1876. 25
	        
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