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Pferde zu überwachen und der Kommission die fehlenden zu bezeichnen. Auch
ist zu diesem Zwecke ein Verzeichniß der sämmtlichen Pferde des Gemeindebe-
zirkes nach Maßgabe des §. 5 mit zur Stelle zu bringen.
§. 21.
Die Musterungs-Kommission hat an dem zur Musterung bestimm-
ten Tage auf dem Sammelplatze des Musterungs-Bezirks pünktlich zu er-
scheinen und nach Anleitung der Anlage B. eine sorgfältige Prüfung der ge-
stellten Pferde und Aussonderung der kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber
sämmtliche kriegsbrauchbare Pferde ist ein National nach Anlage C. — bei Von
mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu fertigen.
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Musterungs-
Bezirks (§. 18 Absatz 1) und außerdem auf je 3 Pferde des Kontingents ein
viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten Pferde sind in dem Na-
tional speziell zu bezeichnen, und ist letzteres sofort dem Bezirks-Direktor zu-
zustellen.
Die ausgewählten Pferde sind, nach den 3 Kategorieen (Reit-, Stangen-
und Vorderpferde) abgetheilt, von den Besitzern beziehungsweise deren Beauf-
tragten der Aushebungs-Kommission an dem (nach §§. 18, 19 und 26) vom
Bezirks-Direktor bestimmten Tage vorzuführen.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, kann
im Einvernehmen mit dem kommandirenden General anordnen, daß ein höhe-
rer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher
oder einzelner Katogorieen (Reit-, Stangen= und Vorderpferde) der Aushebungs-
Kommission vorzuführen sind.
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde
werden gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen.
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitglie-
des sofort herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen.
§. 22.
Das geschäftsleitende Mitglied der Musterungs-Kommission hat dem
Bezirks-Direktor nach Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf der-
selben Bericht zu erstatten.
1876. 25