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§. 23.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet
jeder Verwaltungsbezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk.
Ausnahmsweise können Verwaltungsbezirke durch das Großherzogliche
Staats-Ministerium, Departement des Innern, im Einvernehmen mit dem kom-
mandirenden General in zwei oder mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, be-
stimmt schon im Frieden, im Einverständnisse mit dem kommandirenden Gene-
ral, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungs-
bezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
8. 24.
Für jeden Verwaltungsbezirk wird eine Aushebungs-Kommission
gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1) dem Bezirks-Direktor oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civil-Kom-
missarius,
2) einem vom kommandirenden General zu ernennenden Offizier als Mi-
litair-Kommissarius, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kam.
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission:
1) ein militairischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Bezirks-
Direktor zuzuziehender Thierarzt und
2) drei von dem Bezirksausschuß von sechs zu sechs Jahren zu wählende
Taxatoren.
§. 25.
Zu Taxatoren missen sachverständige und unbescholtene Personen, welche
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben
#find nach dem als Anlage D. beigefügten „Eidesformular“ durch den Bezirks-
Direktor oder dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungs-Geschäfts zu ver-
eidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung
dem Nationale beizufügen.
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben ge-
wählt, welche der Bezirks-Direktor im Bedarfsfall einberuft und vereidigt.