Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell zuzuziehenden 
Thierärzte erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß §. 16 Absatz 1 und 2. 
Für die Büreaugehülfen des Bezirks-Direktors, welche außerhalb des 
Sitzes der Behörde bei der Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen 
Diäten mit 4 Mark pro Tag und Reisekosten mit 2 Mark pro Meile ligqui- 
dirt werden. 
§. 26. 
Die von den Musterungs-Kommissionen ausgewählten, beziehungsweise 
sämmtliche von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von 
der Aushebungs-Kommission an den dazu bestimmten Tagen (§. 23) einer 
nochmaligen Prüfung unterworfen. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§. 11), so werden sämmtliche 
gestellungspflichtige Pferde (§§. 4 und 19) der Aushebungs-Kommission vorgeführt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach 
Anlage C. (§. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorieen (Reit-, 
Stangen= und Vorderpferde) getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren find sofort zu entlassen. 
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Mi- 
litair-Kommissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem 
Civil-Kommissar anzugeben. 
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Muste- 
rungs-Kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aus- 
hebungsgeschäftes fortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, bezie- 
hungsweise bei deren Ausfall — bei der Aushebung der Pferde des Muste- 
rungsbezirks persönlich gegenwärtig zu sein. Dasselbe hat dabei besonders 
darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählte Pferde vorgeführt werden, und 
erforderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen. 
§. 27. 
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aus- 
hebungsbezirk fallende Kontingent, sowie 3 Prozent Zuschlag als Reserve aus- 
zuwählen. 
25“
	        
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