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Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C.
(§. 21), die Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kom-
men sämmtlich zur Abschätzung.
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch vor-
handenen kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Kom-
mission eingereichten Nationalen (5. 21) besonders verzeichnet.
Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über diese Pferde gleich-
falls ein National nach Anlage C. angefertigt.
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht ab-
genommen, sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der
Abnahme des Kontingents an gerechnet, disponibel gehalten.
§. 28.
Bei der Abschätzung, die von dem Civil-Kommissarius geleitet wird,
ist nur der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten in's Auge zu
fassen und von der Preissteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung
abzusehen.
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungs-Kommission besonders seine Taxe
an, welche in die betreffende Kolonne des Nation als C. (§. 27) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eihzen-
thümer sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben.
Dieser Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme
zu zahlende Taxsumme.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe
sich der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten
Stellvertreter ein.
§. 29.
Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthümers ver-
sehen sein mit: Halfter,
Trense,
zwei Stricken und
gutem Hupbeschlag
Diese Stücke sind in der Taxe mit enthalten.