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Von dem Militair-Kommissar empfangen die Transportführer Nationale,
welche, über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach
Anlage C. (8. 21) aufzustellen, von dem Militär-Kommissar zu vollziehen und
von dem Transportführer an den Truppentheil auszuhändigen sind.
Das General-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit
der Militair-Kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben
zu versehen ist.
§. 34.
Nach Erledigung des Anshebungs= Geschäftes werden die in dem Na-
tional der abgenommenen Pferde (§. 28) eingetragenen Taxen summirt und
wird folgendes Attest darin eingetragen:
„daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl vo
geschribben Pferden mit einer Gesammt-
taxe von . . . . .. geschrieben Mark,
richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungs-Kommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil-Kom-
missar als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde
beizufügen. — Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem
Civil-Kommissar über die ihnen zustehenden Tax-Summen Anerkenntnisse nach
dem Formular G.
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In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in *
Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§. 32)
eingetragen sind, und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Ver-
zeichniß als Liquidations-Belag beizufügen ist.
§. 35.
Der Civil-Kommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen
Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden