Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch 
Augenschein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form 
nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht 
mehr angenommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beach- 
ten, daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und 
daß alsdann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter andern 
Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur 
Zurückstellung geben kann. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung 
haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften 
beim Pferde, deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkaufe 
ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers be- 
gründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und 
die Rückforderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn inner- 
halb bestimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang 
des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen 
der Gewährleistung in Kraft. 
 
	        
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