143
Anlage C. (zu 88. 5, 20, 21, 26, 27, 28, 32, 36, 37.)
Großherzogthum Sachsen.
Uationale
der
als kriegsbrauchbar auerkannten und ausgehobenen) Mobilmachungs-Pferde
aus dem . ten Verwaltungsbezirk. J.
*) 1) In den Blangquets für die Musterungs-Kommissionen fallen die Worte „und ausgehobenen“ fort.
2) In den für die Transporkführer bestimmten Nationalen (§. 33) ist die Bezeichnung des Truppentheils 2c.,
für welchen die Pferde bestimmt sind, der Ueberschrift beizufügen.
3) Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungs-Kommissarien und Taxatoren durch Namens- Unter-
4. i und Datum zu vollziehen.
)In den von den Gemeindevorständen nach §§. 5 und 20 aufjustellenden Verzeichnissen ist der Titel
abzuände
1876. 27