Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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sehen und die rückständige Zahlung auch noch nach Ablauf der ge- 
stellten Frist anzunehmen. 
Statt des für ungültig erklärten Quittungsbogens wird ein anderer, 
welcher die nämlichen Rechte und Pflichten wice der frühere begründet, ausge- 
fertigt und zum Besten der Gesellschaft an der Berliner Börse durch einen 
vereideten Mäkler verkauft. 
So lange jedoch die persönliche Verpflichtung des ursprünglichen Aktien- 
zeichners dauert (§. 15), ist die Direktion auch berechtigt, denselben wegen der 
rückständigen Einzahlung und der verwirkten Konventionalstrafe in gerichtlichen 
Anspruch zu nehmen. 
III. 
§. 21 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch fol— 
gende Bestimmung ersetzt: 
§. 21. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Divi- 
dendenscheine ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue 
ersetzt werden. Sie sind nach dem beigefügten Schema auszufertigen und von 
mindestens Einem Mitgliede der Direktion zu unterschreiben oder mit den 
facsimilirten Unterschriften dreier Mitglicler, unter denen sich die- 
jenige des Vorsitzenden befinden muss, zu verschen. 
Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab 
gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beam- 
ten der Gesellschaft zu bildenden Pensions= und Unterstützungsfonds. 
IV. 
§. 23 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben; an Stelle des- 
selben tritt folgende Bestimmung: 
§. 23. 
Ueber besonders wichtige Augelegenheiten der Gesellschaft wird 
in General-Versammlungen ihrer Mitglieder Beschluss gefasst. Eine 
solche Versammlung wird in jedem Jahre im Monat August abgehalten.
	        
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