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gesetzt, insofern nicht die Gesellschafts-Vorstände mit Genehmigung der hohen
Staatsregierungen eine Erhöhung dieser Summe für nothwendig erachten.
XVIII.
§. 9 desselben Statuten-Nachtrags vom 10. Januar 1861 wird aufge-
hoben und erhält folgende Fassung:
§. 9.
Die Angemessenheit der Prozentsätze, nach denen die jährlichen Rücklagen
für den Erneuerungsfonds bemessen werden (§. 7), bleibt einer durch den Ver-
waltungsrath und Direktion von 5 zu 5 Jahren vorzunehmenden Revision
unterworfen, zu welcher die Genehmigung der drei hohen Staatsregierungen
erforderlich ist.
(96] IV. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs,
dem Heinrich Pollack von Ratibor ein Erfindungs-Patent auf einen Setz-
und Ablege-Apparat für Lettern in Buchdruckereien, nach Maßgabe der bei
dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Be-
schreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt
vom Jahre 1843 Seite 13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die
Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Groß-
herzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 17. August 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.