Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Dagegen ist das letztere Register (§. 2 des Landesgesetzes vom 10. 
Februar 1864, Art. 1 und Anlage I der Ausführungs-Verordnung von dem- 
selben Tage), da dasselbe lediglich zu der den künftigen Standesbeam-= 
ten nicht obliegenden Beurkundung des Austritts einer Person aus der 
Kirchengemeinschaft, der sie angehört hat, bestimmt ist, auch nach dem Inkraft- 
treten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung vom 6. Februar 1875 bei den betreffenden Gerichten fortzuführen. 
Die betheiligten Behörden haben sich hiernach zu achten. 
Weimar am 30. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
[4] Das 33., 34. und 35. Stück des Reichs-Gesetzblatts vom Jahre 1875 
enthalten unter 
Nr. 1096 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltetats des 
Nr. 
1097 
Nr. 1098 
Nr. 1099 
Nr. 
1100 
Deutschen Reichs für das Jahr 1876, vom 25. Dezember 
1875; unter 
das Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes 
wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872, vom 26. 
Dezember 1875; unter 
die Verordnung, betreffend die Anstellung der Beamten und die 
Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 
bei der Verwaltung der Reichsbank, vom 19. Dezember 1875; 
unter 
die Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post= und Te- 
legraphenwesens, vom 22. Dezember 1875; unter 
die Verordnung, betreffend die Pensionen und Kautionen der 
Reichsbankbeamten, vom 23. Dezember 1875; unter
	        
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