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Dagegen ist das letztere Register (§. 2 des Landesgesetzes vom 10.
Februar 1864, Art. 1 und Anlage I der Ausführungs-Verordnung von dem-
selben Tage), da dasselbe lediglich zu der den künftigen Standesbeam-=
ten nicht obliegenden Beurkundung des Austritts einer Person aus der
Kirchengemeinschaft, der sie angehört hat, bestimmt ist, auch nach dem Inkraft-
treten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 bei den betreffenden Gerichten fortzuführen.
Die betheiligten Behörden haben sich hiernach zu achten.
Weimar am 30. Dezember 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
[4] Das 33., 34. und 35. Stück des Reichs-Gesetzblatts vom Jahre 1875
enthalten unter
Nr. 1096 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltetats des
Nr.
1097
Nr. 1098
Nr. 1099
Nr.
1100
Deutschen Reichs für das Jahr 1876, vom 25. Dezember
1875; unter
das Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes
wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872, vom 26.
Dezember 1875; unter
die Verordnung, betreffend die Anstellung der Beamten und die
Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873
bei der Verwaltung der Reichsbank, vom 19. Dezember 1875;
unter
die Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post= und Te-
legraphenwesens, vom 22. Dezember 1875; unter
die Verordnung, betreffend die Pensionen und Kautionen der
Reichsbankbeamten, vom 23. Dezember 1875; unter