Regierungs Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar-Eise nach.
Nummer 25. Weimar. 28. September 1876.
Verordnung,
die Vakanzen geistlicher Stellen betreffend.
[106) Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
treffen wir im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe über die
Vakanzen geistlicher Stellen, und zwar, was die Vergütung der Vakanzarbeiten
betrifft, entsprechend dem von der Landes-Synode in dieser Beziehung gestell-
ten Antrage folgende Bestimmungen:
Anzeige von der Stellerledigung.
§. 1.
Wenn eine geistliche Stelle (Pfarramt oder Diakonat) durch den Tod des
Inhabers erledigt wird, so hat der Kirchgemeindevorstand spätestens am fol-
genden Tage dem Superintendenten davon Anzeige zu machen und zugleich in
dem Berichte die nach §. 13 des Statuts vom 20. Dezember 1854 zum
Bezug des Begräbnißgeldes berechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Geist-
lichen (die Wittwe und Kinder — und zwar die noch nicht 21 Jahre alten
Kinder unter Angabe der Geburtstage nach dem Geburts-Register — oder in
deren Ermangelung die sonstigen leiblichen Nachkommen, und wenn auch solche
nicht vorhanden, die leiblichen Eltern oder Großeltern, oder endlich die Seiten-
verwandten bis zu den Bruders= und Schwesterkindern einschließlich dieser
selbst) zu benennen. Dieselbe Anzeige ist von dem Kirchgemeindevorstande zu-
gleich auch der Kirchen-Inspektion zu erstatten.
Ebenso ist, wenn ein Geistlicher eigenmächtig seine Stellung verlassen sollte,
1876. 32