Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Obliegenheiten des Vikars. 
8. 6. 
Der Vikar hat in allen Beziehungen die Stelle des Pfarrers zu vertre— 
ten und alle pfarramtlichen Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht von den 
Vakanz-Predigern (§. 7) oder von dem mit dem Kirchendienst betrauten Lehrer 
(§. 8) zu besorgen find. 
Dem Vikar liegt demnach die Seelsorge in der Parochie ob; auch hat 
er in gleichem Maße wie der Pfarrer die kirchlichen Amtshandlungen: Taufen, 
Tranungen, Begräbnisse, Kommunionen, vorbehältlich der bemerkten Ausnahmen 
(§§. 7 und 8), zu versehen; ingleichen die vorkommenden außerordentlichen Got- 
tesdienste (z. B. zum Kirchweihfest), welche in dem Vikariats-Plan (§. 7) nicht 
mit vorgesehen sind, zu halten; nicht minder den Konfirmanden-Unterricht zu 
ertheilen und die Konfirmation zu vollziehen. 
Der Vikar führt die Kirchenbücher, Familien-Register, Orts-Chronik und 
Akten und stellt alle pfarramtlichen Zeugnisse aus. 
Der Vikar ist an Stelle des Pfarrers Mitglied und Vorsitzender des 
Kirchgemeindevorstandes. 
Der Vikar ist an Stelle des Ortsgeistlichen Mitglied des Schulvorstandes 
und als Ortsschulaufseher wählbar. (Art. 53 der Ministerial-Verordnung vom 
17. Dezember 1874.) 
Vakanz-Prediger. 
§. 7. 
1) Bei erledigten Pfarrstellen werden, soweit nicht die nöthige Aushülfe 
durch die Diakonen zu gewähren ist, für die Verwaltung der Sonn und Fest- 
tagsgottesdienste, insbesondere für die Predigten, die umwohnenden Geistlichen 
der Diözes in angemessener Reihenfolge vom Superintendenten bestimmt und 
ausgeschrieben, so daß mit Ausnahme der Städte, in denen die Zahl der 
Predigtgottesdienste nach dem besonderen Bedürfniß zu bestimmen ist, in der 
Regel alle 14 Tage eine Predigt gehalten wird. Geistliche, welche in zu 
hohem Alter stehen, an Körperschwäche leiden oder allzuentfernt wohnen, sind 
nicht mit auszuschreiben. Auch ist der Superintendent selbst, außer in Noth- 
fällen, von der Verbindlichkeit zur Aushülfe frei. 
Der Kreis der Vakanz-Prediger ist möglichst groß zu ziehen; auch Pfarrer 
aus angrenzenden Diözesen können nach Lage der Orte mit Genehmigung ih- 
res Superintendenten in Anspruch genommen werden. Liegt der Pfarrort an 
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