Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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vorstand mit Genehmigung des Superintendenten hierüber zu treffenden Be- 
stimmung — fortgehalten werden sollen. Im Uebrigen fallen die Wochen- 
betstunden während der Vakanz aus. 
Außerdem ist der Lehrer verpflichtet, während der Vakanz-Zeit die Mel- 
dungen wegen kirchlicher Amtshandlungen an den Vikar oder in eiligen Fällen 
an den betreffenden Vakanz-Prediger (§. 7) zu besorgen und die vorläufigen 
Notizen für die Kirchenbücher nach Anordnung des Vikars zu sammeln und 
dem Letzteren zu übergeben. Auch kann dem Lehrer in Nothfällen die kirch- 
liche Begleitung bei stillen Begräbnissen übertragen werden. 
Vergütung der Vikare, Vakanz-Prediger und Lehrer. 
§. 9. 
Während der Gnadenzeit (§. 16) sind die Vakanz-Arbeiten von Geistlichen 
und Lehrern ohne Vergütung (vorbehältlich der in §. 12 getroffenen Bestim- 
mung) zu besorgen. Doch haben die Hinterbliebenen, denen das Stelleinkom- 
men in dieser Zeit zufließt, auch wenn sie nicht in der Pfarrei, noch über- 
haupt am Orte wohnen, dem Vikar und den Vakanz-Predigern auf vorgän- 
gige Meldung ein angemessenes, im Winter geheiztes Zimmer und die Be- 
köstigung zu gewähren, nicht minder auch, so weit nöthig (§. 7 a. E.), die 
Kosten für den Transport des Amtskleides der Geistlichen zu tragen. 
Andere während des Gnadenhalbjahres entstehende besondere Aufwände, 
als Porto, Botenlohn und dergleichen sind aus dem Kirchen-Aerar zu bestreiten. 
Was die Transport-Mittel für den Vikar und die Vakanz-Prediger betrifft, 
so verbleibt es für die Dauer des Gnadenhalbjahres bei der jedes Orts des- 
falls hergebrachten Einrichtung, wonach dieselben entweder von den Gemeinden 
oder von den einzelnen Gemeindegliedern beschafft werden. Auch wo solche 
Verpflichtungen nicht hergebracht sind, ist von den Kirchgemeindevorständen thun- 
lichst darauf hinzuwirkeu, daß die Gemeinden die Transport-Mittel für die 
vikarirenden Geistlichen beschaffen. 
S. 10. 
Findet ein Gnadenhalbjahr überhaupt nicht statt, oder dauert die Vakanz 
über die Gnadenzeit hinaus, so werden — namentlich auch in der Zeit, wäh- 
rend deren der Vakanz-Ertrag der Pensions-Anstalt für die Wittwen und Waisen 
evangelischer Geistlichen oder dem Central-Fonds für die evangelische Geistlichkeit
	        
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