Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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zufließt (5. 16) — aus dem vakanten Stelleinkommen folgende Vergütungen 
gewährt: 
A. Wenn der Vikar oder die Vakanz-Prediger außerhalb des Parochial— 
Bezirkes wohnen, so erhalten 
1) der Vikar für die von ihm zu besorgenden Geschäfte (mit Ausnahme 
der nach den Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 besonders zu vergütenden 
Leistungen) eine nach dem Umfange dieser Geschäfte und zugleich im Verhält- 
niß zu dem Vakanz--Ertrage zu bemessende Bauschvergütung von monatlich 6 bis 
20 Mark, 
2) die außerhalb der Parochie wohnenden Vakanz-Prediger, den Vi- 
kar nicht ausgeschlossen, 
a) an Verrichtungsgebühren (einschließlich der Zehrungskosten) für 
jede Predigt 6 Mark, und wenn der Einzelne an einem Tage mehrere 
Vakanz-Predigten hält, für jede weitere Predigt 3 Mark, 
an Wegegebühren, je nach der Entfernung 2 bis 8 Mark, so daß, 
wenn die Länge des Weges, den Hin= und Herweg zusammengerechnet, 
½ Meile oder weniger beträgt, 2 Mark, wenn sie 3/4 Meile be- 
trägt, 3 Mark, wenn sie 1 Meile beträgt, 4 Mark und für jede au- 
gefangene ½ Meile weiter 1 Mark mehr vergütet werden. Die Ent- 
fernung ist von dem Superintendenten auf dem Rechnungsbelege zu 
bescheinigen, 
wenn in besonderen Fällen von diesen Sätzen ohne baaren Schaden 
des Geistlichen nicht Gebrauch gemacht werden kann, so ist von dem- 
selben die ausnahmsweise Gewährung des Ersatzes des als nothwendig 
nachzuweisenden höhern Aufwandes bei der Kirchen-Inspektion zu be- 
antragen (vergl. §. 11). 
3) Soweit Gebühren für besondere Amtshandlungen (namentlich für Be- 
gräbnisse, Kommunionen, Konfirmation) noch bestehen, bezieht dieselben der- 
jenige Geistliche (Vikar oder Vakanz-Prediger, vergl. §. 7 Absatz 4), welcher 
die Handlung verrichtet. 
Ferner wird dem Vikar, welchem zunächst die Verrichtung der kirchlichen 
Amtshandlungen obliegt (§. 6), die Entschädigung, welche der Stelle für die 
aufgehobenen Gebühren, namentlich bei Aufgeboten, Trauungen und Taufen, 
ingleichen für Zeugnisse zu leisten ist, auf die Zeit seines Vikariats unter der 
Verpflichtung verabfolgt, daß er den anderen Geistlichen, welche an seiner Statt 
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