Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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unter der Entschädigung begriffene Handlungen verrichtet haben, verhältniß— 
mäßige Antheile davon abgiebt. 
Außerdem werden für Trauungen mit Rede, für Begräbnisse mit Rede 
und für Wochen-Kommunionen dem Vikar oder dem Geistlichen, der an seiner 
Statt die Handlung verrichtet, die unter 2 b. bestimmten Wegegebühren ver- 
gütet, sofern nur nicht die Handlung an demselben Tage stattfindet, für welchen 
der Vikar oder andere Geistliche diese Gebühr schon wegen der Vakanz-Predigt 
erhält. 
4) Für ihre Beköstigung haben Vikar und Vakanz-Prediger selbst zu sor- 
gen; wird ihnen dieselbe von dem Lehrer gewährt, so haben sie sich mit die- 
sem wegen der Vergütung abzufinden. 
B. Wenn der Vikar oder die Vakanz-Prediger innerhalb des Parochial- 
Bezirks wohnen, so werden ihnen nur Bauschvergütungen für ihre gesammten 
Leistungen gewährt, welche im einzelnen Falle nach den maßgebenden Verhält- 
nissen besonders zu ermessen sind (§. 11). 
Hinsichtlich der Vergütung der Vakanz-Arbeiten der Lehrer bewendet es 
bei den darüber in Artikel 12 Ziffer 11 und 12 der Ministerial-Verordnung 
vom 16. Dezember 1874 enthaltenen Bestimmungen; außerdem soll dem Leh- 
rer für seine übrigen Dienstleistungen (§. 8) eine Bauschvergütung von 6 bis 
30 Mark für das Jahr je nach dem Umfange dieser Leistungen gewährt wer- 
den und es find die bemerkten Vergütungen fernerhin in der ganzen Vakanz- 
zeit, lediglich mit Ausnahme der sechsmonatigen Gnadenzeit, zu gewähren. 
§. 11. 
Die Bestimmung der Bauschvergütung für den Vikar, die Vakanz-Prediger 
und den Lehrer (s. 10 A 1, B und C) sowie die Feststellung des besonderen 
Transport-Aufwandes in den Fällen des §. 10 unter A 2c ist dem Kultus- 
Departement des Staats-Ministeriums vorbehalten, an welches dieserhalb die 
Kirchen-Inspektion nach Gehör des Vikars zeitig gutachtlichen Bericht zu erstat- 
ten hat. 
Die übrigen Vergütungen (§. 10 A 2, a, b und c) sind von dem Su- 
perintendenten nach den von dem Vikar zu machenden Vorlagen festzustellen 
und auf Zahlungsanweisungen des Superintendenten aus dem vakanten Stell- 
einkommen durch den Kirchgemeindevorstand auszuzahlen (§. 15).
	        
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