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unter der Entschädigung begriffene Handlungen verrichtet haben, verhältniß—
mäßige Antheile davon abgiebt.
Außerdem werden für Trauungen mit Rede, für Begräbnisse mit Rede
und für Wochen-Kommunionen dem Vikar oder dem Geistlichen, der an seiner
Statt die Handlung verrichtet, die unter 2 b. bestimmten Wegegebühren ver-
gütet, sofern nur nicht die Handlung an demselben Tage stattfindet, für welchen
der Vikar oder andere Geistliche diese Gebühr schon wegen der Vakanz-Predigt
erhält.
4) Für ihre Beköstigung haben Vikar und Vakanz-Prediger selbst zu sor-
gen; wird ihnen dieselbe von dem Lehrer gewährt, so haben sie sich mit die-
sem wegen der Vergütung abzufinden.
B. Wenn der Vikar oder die Vakanz-Prediger innerhalb des Parochial-
Bezirks wohnen, so werden ihnen nur Bauschvergütungen für ihre gesammten
Leistungen gewährt, welche im einzelnen Falle nach den maßgebenden Verhält-
nissen besonders zu ermessen sind (§. 11).
Hinsichtlich der Vergütung der Vakanz-Arbeiten der Lehrer bewendet es
bei den darüber in Artikel 12 Ziffer 11 und 12 der Ministerial-Verordnung
vom 16. Dezember 1874 enthaltenen Bestimmungen; außerdem soll dem Leh-
rer für seine übrigen Dienstleistungen (§. 8) eine Bauschvergütung von 6 bis
30 Mark für das Jahr je nach dem Umfange dieser Leistungen gewährt wer-
den und es find die bemerkten Vergütungen fernerhin in der ganzen Vakanz-
zeit, lediglich mit Ausnahme der sechsmonatigen Gnadenzeit, zu gewähren.
§. 11.
Die Bestimmung der Bauschvergütung für den Vikar, die Vakanz-Prediger
und den Lehrer (s. 10 A 1, B und C) sowie die Feststellung des besonderen
Transport-Aufwandes in den Fällen des §. 10 unter A 2c ist dem Kultus-
Departement des Staats-Ministeriums vorbehalten, an welches dieserhalb die
Kirchen-Inspektion nach Gehör des Vikars zeitig gutachtlichen Bericht zu erstat-
ten hat.
Die übrigen Vergütungen (§. 10 A 2, a, b und c) sind von dem Su-
perintendenten nach den von dem Vikar zu machenden Vorlagen festzustellen
und auf Zahlungsanweisungen des Superintendenten aus dem vakanten Stell-
einkommen durch den Kirchgemeindevorstand auszuzahlen (§. 15).