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§. 12.
Die durch das Sportelgesetz vom 31. August 1865 in §. 101 unter
IX. 1, 3, 4, 5, 6 geordneten Gebühren (für Berichte in Ehe= und Kirch-
stuhlangelegenheiten, für die Vorbereitung zu einer Eidesleistung und für das
darüber auszustellende Zeugniß, für die Gegenwart des Geistlichen bei einer
gerichtlichen Eidesleistung, für die Theilnahme an Einführung eines Super-
intendenten, für die Theilnahme an den geordneten Diözesan= und General--
Visitations-Konferenzen) fallen ausnahmslos dem Geistlichen zu, welcher das
Geschäft verrichtet.
Sicherstellung des Inventars.
§. 13.
Sobald eine geistliche Stelle erledigt wird, ohne daß zugleich ein anderer
Geistlicher in dieselbe eintritt, hat der Kirchgemeindevorstand für die einstwei-
lige Sicherstellung des vorhandenen Dienst= und Stell-Inventars, erforderlichen
Falls auch, namentlich sofern nicht der Wittwe und den hinterbliebenen Kin-
dern des verstorbenen Geistlichen der Fortbezug des Stelleinkommens während
des Gnadenhalbjahres zu überlassen ist, für die Sicherstellung der einzelnen
Besoldungstheile an Deputatholz, Getreidezinsen und dergl. zu sorgen.
§. 14.
1) Von den Hinterbliebenen des verstorbenen Geistlichen oder von dem
abgehenden Geistlichen hat sich
a) der Vikar unter Zuziehung des Kirchgemeindevorstandes das Dienst-
Inventar: Kirchensiegel, Kirchkastenschlüssel, Kirchenbücher, Erbzins-
bücher, Heberegister, Pachtverträge, Archiv und dergl., wie auch das
Kirchen-Inventar, soweit dasselbe in der Verwahrung des verstorbe-
nen oder abgehenden Geistlichen befindlich war, unverzüglich,
b) der Kirchgemeindevorstand aber in Gegenwart des Vikars das Stell-
Inventar (wohin namentlich Gebäude-Inventar, Feld-Inventar, Haus-
und Wirthschaftsgeräthschaften, Stroh, Dünger u. s. w. gehören) zu
gehöriger Zeit übergeben zu lassen.
Steht den Hinterbliebenen der Bezug des Gnadenhalbjahres zu, so hat
die Uebergabe des Stell-Inventars erst am Ende des Gnadenhalbjahres zu er-
folgen.