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2) Die Uebergabe des Dienst- wie des Stell-Inventars erfolgt unter Zu-
grundelegung des darüber vorhandenen Verzeichnisses und es hat in allen Fällen
der Kirchgemeindevorstand über die Uebergabe ein Protokoll aufzunehmen und
in demselben anzugeben, ob die zu übergebenden Gegenstände vollständig und
in ordnungsmäßigem Zustande vorhanden, welche Gegenstände in dem Verzeich-
nisse nachzutragen sind und welche Mängel sich vorfinden.
Ist ein vollständiges Verzeichniß noch nicht vorhanden, so ist dasselbe
ohne Verzug aufzustellen.
Abschriften des von den Betheiligten zu vollziehenden Prolokolls und des
Verzeichnisses sind an die Kirchen-Inspektion abzugeben.
3) Dem Kirchgemeindevorstand liegt ob, während der Vakanz das gesammte
Stell-Inventar gehörig zu überwachen und zu bewahren, insbesondere auch die
Gebäude, Gehöfte und Gärten ordnungsmäßig im Stand zu erhalten und vor
Beschädigungen zu schützen.
Verwaltung des Stelleinkommens während der Vakanz.
§. 15.
1) Den zum Bezuge des Stelleinkommens während der Gnadenzeit be-
rechtigten Hinterbliebenen soll der Kirchgemeindevorstand bei Ausübung ihrer
Rechte, namentlich bei Erhebung der Einnahmen, förderlich und behülflich sein,
wie er andrerseits auch darauf zu sehen hat, daß von denselben das Pfarrgut
mit Zubehörungen pfleglich behandelt und insbesondere auch alle während der
Gnadenzeit vorzunehmenden landwirthschaftlichen Arbeiten zu rechter Zeit und
in gehöriger Weise besorgt werden.
Für die einer Gnadenzeit nicht unterworfenen Einnahmen ist bei Vakan-
zen, welche längere Zeit andauern, von dem Kirchgemeindevorstande eine beson-
dere Vakanz-Kasse einzurichten, auf welche im Allgemeinen die Vorschriften, welche
für die Kirchkasse gelten (Ausführungsverordnung vom 24. Juni 1851 zur Kirch-
gemeindeordnung Artikel 7, 9 bis 18, 23, 24, 27, 28, 32, 35), entsprechende
Anwendung finden.
Die Rechnungsführung wird regelmäßig von dem Kirchrechnungsführer
besorgt, kann jedoch von dem Kirchgemeindevorstande auch einem Andern, aber
dann stets nur einem Mitgliede desselben, übertragen werden.
Der Kirchgemeindevorstand ist verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 14
der Ausführungsverordnung vom 24. Juni 1851 dafür zu sorgen, daß alle
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