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und des Inventars, vorbehältlich der Bestätigung durch das Kultus-Departement
des Staats-Ministeriums, zu verhandeln und abzuschließen. Hierzu sind der
abgehende Geistliche oder die Erben und bezüglich die Wittwe und Kinder
des verstorbenen Geistlichen besonders vorzuladen, daß sie entweder persönlich
oder durch gehörig zum Vergleichsabschluß instruirte und legitimirte Vertreter
erscheinen, und es sind zugleich die Betheiligten zu veranlassen, daß sie schon
zeitig vorher ein vorläufiges in schriftlicher Abfassung vorzulegendes Privat=
Abkommen zu treffen suchen. Jedenfalls aber sollen der abgehende Geistliche
oder die Hinterbliebenen gehalten sein, der Kirchen-Inspektion (oder Einfüh-
rungs--Kommission) bei der von derselben vorzunehmenden Verhandlung eine
schriftliche Aufstellung ihrer Forderungen zu übergeben.
2) Bei länger dauernden Vakanzen ist unerwartet der Wiederbesetzung der
Stelle der Vergleich zwischen dem abgehenden Geistlichen oder den Hinterblie-
benen einerseits und dem Kirchgemeindevorstande, als dem Vertreter der Stelle
andererseits und nach erfolgter Wiederbesetzung wieder zwischen dem Kirchge-
meindevorstande und dem neuen Geistlichen ein Vergleich abzuschließen.
3) Für jeden Vergleich sind, sowohl was die Berechnung der Besoldung,
als was die Abgewährung des Inventars betrifft, der Regel nach die Grund-
sätze des bei derselben Stelle zunächst vorausgegangenen Vergleichs maßge-
bend, vorausgesetzt nur, daß dieser gehörig bestätigt worden ist.
4) In beiden Beziehungen kommen für die Orte, an denen das sogenannte
Eisenacher Pfarr-Direktorium eingeführt ist, die Bestimmungen des letzteren in
Anwendung, wie solche im Anhang zusammengestellt worden sind.
§. 19.
Hinsichtlich der Berechnung und Vertheilung des Stelleinkommens ist be-
sonders noch Folgendes zu beobachten:
1) Der Bezug des Stelleinkommens beginnt für den neuen Geistlichen
mit dem Tage der Einführung und dauert für den abgehenden Geistlichen,
welcher in eine andere Stelle der Landeskirche versetzt wird, bis zum Tage der
Einführung desselben in die andere Stelle; bei dem Tode des Geistlichen aber
bis zum Ende des Todestages; das Gnadenhalbjahr endet in dem darauf folgen-
den sechsten Kalender-Monate mit Ablauf desselben Kalender-Tages (z. B. wenn
der Todestag der 2. April ist, mit Ablauf des 2. Oktobers).