Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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2) Der neu eintretende Geistliche hat, außer bei länger dauernden Va— 
kanzen, das dem Pfarrwittwen-Fiskus gebührende Vakanz-Gut (§. 9) nach Maß- 
gabe des Betrags, mit welchem die Besoldungstheile in der neuesten Besol- 
dungs--Tabelle veranschlagt sind, zu übernehmen und abzugewähren (§. 10 des 
Status vom 20. Dezember 185“4). Die Berechnung findet diesfalls von dem 
Gesammtbetrage der Tabelle im Ganzen statt, so daß nur, wo Holz oder Ae- 
quivalente dafür zu /8 auf die Wintermonate, zu ½ auf die Sommermonate 
zu rechnen sind (Ziffer 6), die entsprechende Berechnung hierfür von der Be- 
rechnung des übrigen Stelleinkommens zu sondern ist. 
Bei länger dauernden Vakanzen ist, soweit nichts Anderes vereinbart wird, 
der wirkliche Ertrag zur Theilung zu bringen. 
3) Bei Aufstellung des Besoldungsvergleichs ist die in der Besoldungs- 
Tabelle beobachtete Reihenfolge der einzelnen Besoldungstheile einzuhalten, zu- 
gleich aber so zu verfahren, daß zunächst in einer besondern Abtheilung die 
Antheile, welche der abgehende Geistliche oder die Hinterbliebenen von den ein- 
zelnen Besoldungsstücken zu beziehen haben, zusammengestellt, sodann in einer 
besondern Abtheilung die einzelnen Beträge, welche sie darauf erhoben haben, 
berechnet werden. 
4) Das Besoldungsjahr läuft von Michaelis (das ist nach dem Eisenacher 
Pfarr-Direktorium der 29. September, sonst der 1. Oktober) bis wieder zu 
Michaelis, und es werden, soweit am einzelnen Ort nichts Anderes hergebracht 
ist, alle überhaupt in dieser Zeit fällig gewordenen ständigen Einnahmen ohne 
Rücksicht auf die verschiedenen Fälligkeits-Termine als Besoldung für das be- 
treffende Besoldungsjahr gerechnet. Diese Negel gilt namentlich auch für die 
sogenannten Additions-Gelder, so daß z. B. die zu Martini 1875 und die zu 
Teinitatis 1876, wie die etwa zu Ostern und Michaelis 1876 fälligen Termine 
zur Besoldung für das Jahr von Michaelis 1875 bis dahin 1876 gehören. 
5) Kapital-Zinsen werden, soweit nichts Anderes hergebracht ist, nach dem 
Verhältniß der, Zeit getheilt, für welche sic erwachsen sind. 
6) Was das Holz wie die Geld-Aequivalente dafür betrifft, so wird regel- 
mäßig, vorbehältlich der bestehenden Ausnahmen (§. 18 Ziffer 3 und 4), der 
Bezug nicht für die Vergangenheit, sondern für Zukunft (praenumerando) ge- 
währt; über die Termine, nach welchen dabei zu theilen (vom 1. April bis 
wieder zum 1. April, oder von Johannis bis zu Johannis, oder von Michae-
	        
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