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Das Wintergeströhde, so auf dem Pfarrlande erwachsen, auch aller
Mist, so davon gemacht, soll bei der Pfarrländerei bleiben und kein abziehender
Geistlicher und keine Wittwe soll sich dessen anzumaßen oder zu verkaufen
Macht haben. Da sie aber Stroh oder Mist, so zum Pfarrland gehörig, ver-
kauft oder auf ihr eigen Land führen lassen, wird ihnen billig solches zu er-
setzen auferleget. Doch so gewiß zu bescheinigen, daß ein Geistlicher bei seinem
Anzuge Geströhde und Mist nicht vorgefunden, sondern der Vorgänger alles
hinweggenommen und der Nachfolger es kaufen müssen, soll ihm oder seinen
Erben deswegen Kompensation geschehen. Es sollen aber solche Erstattung
nicht zu fordern noch auf gefundene leere Scheuern und Miststätten sich zu be-
rufen haben diejenigen, so aufziehen um die Zeit, wann die Pfarrschenern sonst
leer sind und alles Geströhde verfüttert oder verstreuet oder auch der Mist
aufs Pfarrfeld geführet ist.
Das Geströhde, so über Sommer erwachsen, soll ein abziehender Geist-
licher oder eines Verstorbenen Wittwe zu füttern Macht haben, so lange sie
im Pfarrhofe bleiben, desgleichen wenn sie zeitlich im Anfang oder Mittel des
Winters abziehen und noch ein ziemlicher Vorrath Sommergeströhde vorhanden,
soll ihnen von dem übrigen noch etwas nach Gelegenheit der Zeit und des
Vorraths gefolget werden, der Rest aber dem Nachfolger bleiben. Wird die
Sommerfrucht vom Felde getheilt, wie unter 3 geordnet, soll jeder Theil das
Seine heimzuführen und das Geströhde für sich zu behalten berechtigt sein.
5.
Belangend die Fütterung an Heu und Grummet soll Anfang und Ende
des Jahres Walpurgis oder der 1. Mai sein. Welcher abziehende Geistliche
bis dahin im Amte ist, oder welche Wittwe und Kinder diesen Tag mit dem
Gnadenhalbjahr erreichen, nehmen alles Hen und Grummet vorigen Jahres
hinweg. So aber die Aenderung zur andern Zeit des Jahres einfällt, soll
man jeglichem seinen Theil zuerkennen, doch daß er die gebührlichen Unkosten
mit tragen helfe. Man kann aber auch in solchen Fällen und sonderlich, wenn
der abziehende Theil ein Geringes zu genießen hat, dasselbe an Geld anschlagen,
doch mit Erwägung der Gefahr, so der Käufer zu gewarten.
6.
Wie die Ernte sind auch die Pachtgelder von den verpachteten
Feldgrundstücken und Wiesen zu vertheilen, so für die Ernte zu rechnen,