Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

192 
Das Wintergeströhde, so auf dem Pfarrlande erwachsen, auch aller 
Mist, so davon gemacht, soll bei der Pfarrländerei bleiben und kein abziehender 
Geistlicher und keine Wittwe soll sich dessen anzumaßen oder zu verkaufen 
Macht haben. Da sie aber Stroh oder Mist, so zum Pfarrland gehörig, ver- 
kauft oder auf ihr eigen Land führen lassen, wird ihnen billig solches zu er- 
setzen auferleget. Doch so gewiß zu bescheinigen, daß ein Geistlicher bei seinem 
Anzuge Geströhde und Mist nicht vorgefunden, sondern der Vorgänger alles 
hinweggenommen und der Nachfolger es kaufen müssen, soll ihm oder seinen 
Erben deswegen Kompensation geschehen. Es sollen aber solche Erstattung 
nicht zu fordern noch auf gefundene leere Scheuern und Miststätten sich zu be- 
rufen haben diejenigen, so aufziehen um die Zeit, wann die Pfarrschenern sonst 
leer sind und alles Geströhde verfüttert oder verstreuet oder auch der Mist 
aufs Pfarrfeld geführet ist. 
Das Geströhde, so über Sommer erwachsen, soll ein abziehender Geist- 
licher oder eines Verstorbenen Wittwe zu füttern Macht haben, so lange sie 
im Pfarrhofe bleiben, desgleichen wenn sie zeitlich im Anfang oder Mittel des 
Winters abziehen und noch ein ziemlicher Vorrath Sommergeströhde vorhanden, 
soll ihnen von dem übrigen noch etwas nach Gelegenheit der Zeit und des 
Vorraths gefolget werden, der Rest aber dem Nachfolger bleiben. Wird die 
Sommerfrucht vom Felde getheilt, wie unter 3 geordnet, soll jeder Theil das 
Seine heimzuführen und das Geströhde für sich zu behalten berechtigt sein. 
5. 
Belangend die Fütterung an Heu und Grummet soll Anfang und Ende 
des Jahres Walpurgis oder der 1. Mai sein. Welcher abziehende Geistliche 
bis dahin im Amte ist, oder welche Wittwe und Kinder diesen Tag mit dem 
Gnadenhalbjahr erreichen, nehmen alles Hen und Grummet vorigen Jahres 
hinweg. So aber die Aenderung zur andern Zeit des Jahres einfällt, soll 
man jeglichem seinen Theil zuerkennen, doch daß er die gebührlichen Unkosten 
mit tragen helfe. Man kann aber auch in solchen Fällen und sonderlich, wenn 
der abziehende Theil ein Geringes zu genießen hat, dasselbe an Geld anschlagen, 
doch mit Erwägung der Gefahr, so der Käufer zu gewarten. 
6. 
Wie die Ernte sind auch die Pachtgelder von den verpachteten 
Feldgrundstücken und Wiesen zu vertheilen, so für die Ernte zu rechnen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.