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in Acht genommen werden, ob derselben wenig oder viel, ob sie zur Zeit
des Abzugs oder zu Ende des Gnadenhalbjahrs haubar oder nicht, und des-
wegen ein billig Mittel getroffen werden.
9.
Nach gehaltener und bestätigter Vergleichung soll die Kirchen-Inspektion
eine schriftliche Urkunde, wie beide Theile in allen Punkten verglichen und von
einander gesetzt worden, wonach man sich auch in künftig zu achten haben möge,
in zwei Exemplaren, eins für jeden Theil, unter Amtshand und Siegel aus-
fertigen.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[107)] I. Nach den §§. 57 und 58 des Reichsgesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reg.-Blatt
Seite 380) ist zur Anzeige eines vorgekommenen Sterbefalls bei dem Stau-
desbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, das Familienoberhaupt
und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, der-
jenige verpflichtet, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich er-
eignet hat. Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch
eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. Hat
aber eine amtliche Ermittelung über den Todesfall stattgefunden, so erfolgt die
Eintragung des letzteren in das Sterberegister des zuständigen Standesbeamten
anf Grund einer schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde. Welche
Behörde als die zuständige zu betrachten sei, darüber ertheilt die Ministerial-
Bekanntmachung vom 15. Januar 1876 (Reg.-Blatt Seite 11) Auskunft und
Vorschrift.
Es ist nun die Frage entstanden, von wem und in welcher Weise die
Anzeige eines Sterbefalls bei dem zuständigen Standesbeamten zu bewirken
sei, wenn Jemand in seiner ihm eigenthümlich zugehörigen Behansung, die
er allein oder doch nur in Gemeinschaft mit solchen Personen, welche zu einer
Anzeige des Sterbefalls bei dem zuständigen Standesbeamten unfähig sind,
bewohnt, ohne Hinterlassung eines Familienoberhauptes nicht plötzlich, sondern
nach dem alltäglichen Laufe der Dinge in Folge vorausgegangener Krankheit
verstorben ist. In einem solchen Falle mangelt eine nach §. 57 des Reichs-
gesetzes vom 6. Februar 1875 zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtete Person.