Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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in Acht genommen werden, ob derselben wenig oder viel, ob sie zur Zeit 
des Abzugs oder zu Ende des Gnadenhalbjahrs haubar oder nicht, und des- 
wegen ein billig Mittel getroffen werden. 
9. 
Nach gehaltener und bestätigter Vergleichung soll die Kirchen-Inspektion 
eine schriftliche Urkunde, wie beide Theile in allen Punkten verglichen und von 
einander gesetzt worden, wonach man sich auch in künftig zu achten haben möge, 
in zwei Exemplaren, eins für jeden Theil, unter Amtshand und Siegel aus- 
fertigen. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[107)] I. Nach den §§. 57 und 58 des Reichsgesetzes über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reg.-Blatt 
Seite 380) ist zur Anzeige eines vorgekommenen Sterbefalls bei dem Stau- 
desbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, das Familienoberhaupt 
und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, der- 
jenige verpflichtet, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich er- 
eignet hat. Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch 
eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. Hat 
aber eine amtliche Ermittelung über den Todesfall stattgefunden, so erfolgt die 
Eintragung des letzteren in das Sterberegister des zuständigen Standesbeamten 
anf Grund einer schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde. Welche 
Behörde als die zuständige zu betrachten sei, darüber ertheilt die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 15. Januar 1876 (Reg.-Blatt Seite 11) Auskunft und 
Vorschrift. 
Es ist nun die Frage entstanden, von wem und in welcher Weise die 
Anzeige eines Sterbefalls bei dem zuständigen Standesbeamten zu bewirken 
sei, wenn Jemand in seiner ihm eigenthümlich zugehörigen Behansung, die 
er allein oder doch nur in Gemeinschaft mit solchen Personen, welche zu einer 
Anzeige des Sterbefalls bei dem zuständigen Standesbeamten unfähig sind, 
bewohnt, ohne Hinterlassung eines Familienoberhauptes nicht plötzlich, sondern 
nach dem alltäglichen Laufe der Dinge in Folge vorausgegangener Krankheit 
verstorben ist. In einem solchen Falle mangelt eine nach §. 57 des Reichs- 
gesetzes vom 6. Februar 1875 zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtete Person.
	        
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