Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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selbst, sowie unheizbare Sakristeien können schon aus Rücksicht auf die Gesund- 
heit der Kinder nicht in Anwendung kommen. 
Es ist von den Kirchgemeindevorständen thunlichst darauf Bedacht zu neh- 
men, daß besondere Konfirmanden-Zimmer eingerichtet werden und wird für Be- 
friedigung dieses Bedürfnisses vornehmlich bei allen Neubauten oder Umbanten 
von Pfarrhäusern Sorge zu tragen sein. 
8. 3. 
Wo der Geistliche für den Konfirmanden-Unterricht ein besonderes Zimmer 
heizen zu lassen hat, ist ihm der hierdurch entstehende Aufwand aus der Kirch- 
kasse zu ersetzen und hat er sich über den ihm dieserhalb zu vergütenden Be- 
trag mit dem Kirchgemeindevorstandc zu einigen. 
Wird der Konfirmanden- Unterricht in dem Schulzimmer mit gehalten, so 
wird regelmäßig für die Verheizung kein besonderer Aufwand entstehen; wo 
dies gleichwohl der Fall, ist, dafern nicht die Gemeinde den in der Regel nur 
geringen Aufwand selbst übernehmen mag, über die zur Schulkasse oder dem 
Lehrer aus der Kirchkasse zu leistende Vergütung von dem Kirchgemeindevor- 
stande mit dem Schulvorstande oder mit dem Lehrer Vereinbarung zu treffen. 
S. 4. 
Was die Zeit des Konfirmanden-Unterrichts betrifft, so muß die Regel 
sein, daß derselbe ununterbrochen nur je eine Stunde währe, und daß über- 
haupt eine Zeit gewählt werde, wo die Kinder noch nicht durch vorausgegau- 
gene Anstrengung ermüdet sind. Macht sich die Dispensation der Konfirmanden 
von einzelnen Schulunterrichtsstunden nöthig, so sind hierzu nur solche auszu- 
wählen, welche für Kinder dieses Alters von geringerer Bedeutung sind. Die 
Einrichtung ist so zu treffen, wie es nach den besonderen örtlichen Verhältnissen 
am passendsten erscheint. 
8. 5. 
Wo zur Parochie ein oder mehre Filiale gehören, entscheidet darüber, 
ob außer an dem Pfarrorte ein besonderer Konfirmanden-Unterricht vom Pfarrer 
auch am Filial-Orte zu halten sei, das Herkommen. Doch bleibt dem Groß- 
herzoglichen Kirchenrathe vorbehalten, wenn es wegen besonderer örtlicher oder 
persönlicher Verhältnisse nöthig oder zweckmäßig erscheint, andere Ordnung zu
	        
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