Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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treffen, namentlich also auch dahin, daß der Geistliche, welcher bisher nur 
am Pfarrorte den Konfirmanden-Unterricht für die Kinder der ganzen Parochie 
gehalten hat, fernerhin einen besondern Unterricht für die Kinder der Filialisten 
am Filialorte einzurichten und zu halten hat, oder umgekehrt. 
§. 6. 
Bei Vakanzen von Pfarrstellen hat der Superintendent auch den Vika- 
riats-Plan für den Konfirmanden-Unterricht festzustellen. Dabei soll regelmäßig 
der Vikar für die Kinder der vakanten Parochie am Pfarrorte dieser Parochie 
einen besonderen Unterricht zu halten haben. Doch kann ausnahmsweise, wenn 
es die besonderen örtlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, die Ein- 
richtung auch so getroffen werden, daß die Kinder der vakanten Parochie den 
Unterricht des Vikars an seinem Pfarrorte mit zu besuchen haben, oder daß 
sie einem andern benachbarten Geistlichen zugewiesen werden, oder auch, daß 
die Kinder aus den verschiedenen Orten der vakanten Parochie verschiedenen 
benachbarten Geistlichen zugetheilt werden. 
Weimar am 14. September 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
Stichling. 
Verordnung, 
den Konfirmanden Unterricht betreffend. 
wWeimar — Hof-Buchdrucerei.
	        
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