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treffen, namentlich also auch dahin, daß der Geistliche, welcher bisher nur
am Pfarrorte den Konfirmanden-Unterricht für die Kinder der ganzen Parochie
gehalten hat, fernerhin einen besondern Unterricht für die Kinder der Filialisten
am Filialorte einzurichten und zu halten hat, oder umgekehrt.
§. 6.
Bei Vakanzen von Pfarrstellen hat der Superintendent auch den Vika-
riats-Plan für den Konfirmanden-Unterricht festzustellen. Dabei soll regelmäßig
der Vikar für die Kinder der vakanten Parochie am Pfarrorte dieser Parochie
einen besonderen Unterricht zu halten haben. Doch kann ausnahmsweise, wenn
es die besonderen örtlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, die Ein-
richtung auch so getroffen werden, daß die Kinder der vakanten Parochie den
Unterricht des Vikars an seinem Pfarrorte mit zu besuchen haben, oder daß
sie einem andern benachbarten Geistlichen zugewiesen werden, oder auch, daß
die Kinder aus den verschiedenen Orten der vakanten Parochie verschiedenen
benachbarten Geistlichen zugetheilt werden.
Weimar am 14. September 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Stichling.
Verordnung,
den Konfirmanden Unterricht betreffend.
wWeimar — Hof-Buchdrucerei.