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[137] III. Mit Bezugnahme auf die Bekanutmachung vom 22. November 1872
(Seite 425 des Reg-Blatts von 1872) die Bestimmungen zur Ausführung
des Gesetzes weqzen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 betreffend,
werden nachstehende Beschlüsse des Bundesrathes hierdurch zur Nachachtung
bekannt gemacht:
1) In den Grundsätzen für die Fixation der Brausteuer (Seite 477 des
Reg= Blatts von 1872) erhalten die Bestimmungen unter I. 3, II. 2
und II. 4 folgende veränderte Fassung:
I. 3. Die Fixationsverträge (Muster A) werden in der Regel läng-
stens auf Jahresdauer abgeschlossen. Ausnahmsweise ist der
Vertragsschluß auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig.
II. 2. Die Fixation kann sich auf 5 Jahre erstrecken.
II. 4. zweites Alinean. Die Anträge sind regelmäßig spätestens
6 Wochen vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Fixation oder
deren Erneuerung beginnen soll, anzubringen.
Unter I. 4 der gedachten Grundsätze ist in Zeile 2 hinter „17“
einzuschalten: „18 Absatz 2“ und in Zeile 6 hinter „S. 18“ zu setzen:
„Absatz 1“.
2) Für den Fall, daß behufs des Ueberganges zu einer dem Rechnungs-
jahre entsprechenden Fixationsperiode für die Brauer vom 1. April bis
31. März Fixationsverträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum
31. März 1877 oder für den Zeitraum vom 1. Januar 1877 bis
zum 31. März 1878 geschlossen werden sollten, bleibt es jeder Re-
gierung überlassen, dahin Anordnung zu treffen, daß die ohne Nach-
versteuerung firirten Brauer am Schluß des Quartals 1. Januar bis
31. März 1877 eine Deklaration ihrer Vorräthe an Bier und Würze
einzureichen und sich einer Bestandes-Aufnahme zu unterwerfen haben,
welche statt der ursprünglichen Aufnahme bei demnächstiger Lösung des
Fixationsverhältnisses maßgebend ist.
Weimar am 20. Dezember 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.