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16) II. Mit Rücksicht darauf, daß einerseits nach der Bestimmung des provi-
sorischen Kirchengesetzes vom 9. September 1875, den Konfirmanden-Unterricht
betreffend, dieser Unterricht in der Regel ein halbes Jahr hindurch und zwar
in den letzten sechs Wochen vor der Konfirmation in wöchentlich vier Stunden
zu ertheilen ist, und daß anderseits nach der Ministerial-Verordnung über die
innere Einrichtung des Volksschulwesens vom 20. März 1875 (§. 3 1. b.)
von den Hauptstücken des Katechismus nur die drei ersten in das Pensum der
Volksschule fallen, die beiden letzten Hauptstücke aber dem Konfirmanden-Un-
terrichte überlassen sind, verordnen wir im Einvernehmen mit dem Großher-
zoglichen Kirchenrath, daß in den evangelischen Volksschulen die Konfirmanden
in den letzten sechs Wochen vor der Konfirmation von der Theilnahme am
Religions-Unterrichte befreit sein sollen. Es ist demgemäß der Religions-
Unterricht in der Schule so einzurichten, daß derselbe zu der gedachten Zeit
den entsprechenden Abschluß erhält.
Weimar am 4. Jannar 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
I7) III. Der nachstehende Inhalt der in Nr. 52 des Centralblattes für das
Deutsche Reich vom vorigen Jahre veröffentlichten Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 19. Dezember v. J:.:
Auf Grund des Artikels 9 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 233) hat der Bundesrath Folgendes bestimmt“
Vom 1. Januar 1876 ab werden bei folgenden Kassen:
¾ der Reichsbank-Hauptkasse in Berlin,
2) den Kassen der Reichsbankhauptstellen in Frankfurt a. M., Königs-
berg i. P. und München «
Reichs-Goldmünzen gegen Einzahlung von Reichs-Silbermünzen oder von Nickel- und
Kupfermünzen auf Verlangen verabfolgt werden.
Die Einlieferung der umzutauschenden Münzen hat in kassenmäßig formirten Beuteln
oder Tüten, und zwar die der Silbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark, die
der Nickel, und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark zu erfolgen.
Die Auszahlung des Gegenwerthes in Gold erfolgt an den Eimlieferer nach bewirkter
Durchzählung der eingelieferten Münzen, welche von den gedachten Kassen in der Regel
sofort, spätestens aber binnen fünf Tagen nach der Einlieferung bewirkt werden wird.
Berlin, den 19. Dezember 1875.
Der Reichskanzker.
v. Bis
marck.
wird für das Großherzogthum Sachsen auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß
gebracht. Weimar am 5. Januar 1876.
Großherzoglich Sächsssches, Staats Ministerium.
on.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
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