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vom 5. März 1875 §. 4 Nr. 2 (Central-Blatt für das Deutsche Reich
S. 167 ff.) hat der Bundesrath in Beziehung auf die Prüfung der Apotheker-
gehilfen beschlossen, wie folgt:
8. 1.
Die Prüfungsbehörden für die Gehilfenprüfung bestehen aus einem höheren
Medizinalbeamten oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Apothekern,
von denen mindestens Einer am Sitze der Behörde als Apothekenbesitzer ansässig
sein muß.
Der Sitz der Prüfungsbehörden wird von den Zentralbehörden der ein-
zelnen Bundesstaaten dauernd bestimmt.
Der Vorsitzende und die Mitglieder werden für drei Jahre von dem Vor-
sitzenden derjenigen Behörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken
an dem Sitz der Prüfungsbehörde führt.
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche bei einem der Examinatoren ge-
lernt haben, ist ein anderer Apotheker zu bestellen.
§. 2.
Die Prüfungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober
jeden Jahres an den von dem Vorsitzenden der im §. 1 bezeichneten Aufsichts-
behörde festzusetzenden Tagen abgehalten.
Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind seitens des Lehrherrn beie
dem gedachten Vorsitzenden spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats
einzureichen; spätere Meldungen können erst für die nächste Prüfung berück-
sichtigt werden.
S. 3.
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
1. das Zeugniß über den in §. 4 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 5. März
1875 geforderten Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung;