Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

27 
§. 19 der Verordnung über die Führung der Geburts-, Trauungs= und Sterbe- 
Register der Juden vom 14. August 1838, §. 22 der Verordnung über die 
Führung der Kirchenbücher bei den protestantischen Pfarreien vom 24. Oktober 
und 3. November 1847) dürfen für neugeborene Kinder nicht dieselben 
Vornamen gewählt werden, welche der Vater oder ein anderer Orts- 
einwohner von gleichem Zunamen bereits führt. 
Die Standesbeamten des Großherzogthums werden auf diese Vorschrift 
hiermit aufmerksam gemacht und angewiesen, in Fällen, wo einem neugebore- 
nen noch ungetauften Kinde dieselben Vornamen gegeben werden sollen, welche 
ein anderer Ortseinwohner von gleichem Zunamen bereits führt, auch ihrer- 
seits dahin zu wirken, daß für das betreffende Kind andere Vornamen ge- 
wählt werden. 
Weimar am 18. Februar 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Siichling. 
1231 IV. Vorkommnisse bei einer ausgebrochenen Typhus-Epidemie haben 
gezeigt, wie die Vorschriften in der Bekanntmachung vom 4. August 1851 
(Reg.-Blatt S. 347) theils nicht überall gehandhabt worden sind, theils aber 
auch selbst bei ihrer Handhabung nicht vollständig erreichen lassen, daß derar- 
tige Fälle mit der erforderlichen Beschleunigung zur Kenntniß der Landes-Po- 
lizeibehörden gebracht werden. 
Wir verordnen daher, mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Ho- 
heit des Großherzogs, unter Einschärfung der Bekanntmachung vom 4. Angust 
1851 und gleichzeitig zur Ergänzung derselben Folgendes: 
I. Sobald in einem Orte Fälle einer gefährlichen und ansteckenden Krank- 
heit vorkommen, hat der Gemeindevorstand darüber ungesäumt und 
gleichzeitig sowohl an den Großherzoglichen Amtsphysikus als auch an 
den Großherzoglichen Bezirks-Direktor Anzeige zu erstatten. 
II. Dieselbe Anzeigepflicht an dieselben Behörden liegt dem Großherzog- 
lichen Stations-Gendarmen ob, sobald er eine derartige Wahrnehmung 
macht, gleichviel ob der Gemeindevorstand seiner desfallsigen Verpflich- 
tung schon nachgekommen ist oder nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.