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§. 19 der Verordnung über die Führung der Geburts-, Trauungs= und Sterbe-
Register der Juden vom 14. August 1838, §. 22 der Verordnung über die
Führung der Kirchenbücher bei den protestantischen Pfarreien vom 24. Oktober
und 3. November 1847) dürfen für neugeborene Kinder nicht dieselben
Vornamen gewählt werden, welche der Vater oder ein anderer Orts-
einwohner von gleichem Zunamen bereits führt.
Die Standesbeamten des Großherzogthums werden auf diese Vorschrift
hiermit aufmerksam gemacht und angewiesen, in Fällen, wo einem neugebore-
nen noch ungetauften Kinde dieselben Vornamen gegeben werden sollen, welche
ein anderer Ortseinwohner von gleichem Zunamen bereits führt, auch ihrer-
seits dahin zu wirken, daß für das betreffende Kind andere Vornamen ge-
wählt werden.
Weimar am 18. Februar 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Siichling.
1231 IV. Vorkommnisse bei einer ausgebrochenen Typhus-Epidemie haben
gezeigt, wie die Vorschriften in der Bekanntmachung vom 4. August 1851
(Reg.-Blatt S. 347) theils nicht überall gehandhabt worden sind, theils aber
auch selbst bei ihrer Handhabung nicht vollständig erreichen lassen, daß derar-
tige Fälle mit der erforderlichen Beschleunigung zur Kenntniß der Landes-Po-
lizeibehörden gebracht werden.
Wir verordnen daher, mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Ho-
heit des Großherzogs, unter Einschärfung der Bekanntmachung vom 4. Angust
1851 und gleichzeitig zur Ergänzung derselben Folgendes:
I. Sobald in einem Orte Fälle einer gefährlichen und ansteckenden Krank-
heit vorkommen, hat der Gemeindevorstand darüber ungesäumt und
gleichzeitig sowohl an den Großherzoglichen Amtsphysikus als auch an
den Großherzoglichen Bezirks-Direktor Anzeige zu erstatten.
II. Dieselbe Anzeigepflicht an dieselben Behörden liegt dem Großherzog-
lichen Stations-Gendarmen ob, sobald er eine derartige Wahrnehmung
macht, gleichviel ob der Gemeindevorstand seiner desfallsigen Verpflich-
tung schon nachgekommen ist oder nicht.