Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. März 1876. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Geset, 
die Behandlung von Bruchpfennigen bei 
der Erhebung von direkten Steuern und 
Brandkassebeiträgen betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(29) I. Entsprechend dem §. 7 einer zur Ausführung der Bestimmungen über 
Zahlung und Verrechnung der Invaliden-Pensionen 2c. (vergl. Reichsgesetze 
vom 27. Juni 1871 und 4. April 1874 über die Pensionirung und Ver- 
sorgung der Militärpersonen des Reichsheeres 2c., sowie die im Centralblatt 
für das Deutsche Reich Jahrgang III S. 142 flg. abgedruckte Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 22. Februar 1875) mit Zustimmung der Großherzog-= 
lichen Staatsregierung erlassenen Instruktion der Königlich Preußischen Re- 
gierung zu Erfurt vom 7. vorigen Monats wird hierdurch zur Kenntniß der 
betheiligten Behörden des Großherzogthums gebracht, daß die gerichtliche Be- 
schlagnahme von Pensionen und sonstigen Unterstützungs-Competenzen der Mili- 
tär-Personen, welche ihren Aufenthalt in einem der Deutschen Bundesstaaten 
haben, so lange, als nicht durch ein Reichsgesetz in dieser Beziehung etwas 
Anderes geordnet wird, nach den Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaats 
erfolgt, und daß die desfallsigen Requisitionen der Gerichte an diejenige Kö- 
niglich Preußische Regierung zu richten sind, auf deren Etat die Pension oder 
sonstige Competenz steht. 
Weimar am 9. März 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(30| II. Die Bestimmung in §. 9 der Verorduung vom 7. März 1874 über 
das in Unterpfandssachen nach erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs- 
Rezesses oder Plans stattfindende Verfahren (Reg.-Blatt 1874 Seite 109):
	        
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