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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. März 1876.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Geset,
die Behandlung von Bruchpfennigen bei
der Erhebung von direkten Steuern und
Brandkassebeiträgen betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(29) I. Entsprechend dem §. 7 einer zur Ausführung der Bestimmungen über
Zahlung und Verrechnung der Invaliden-Pensionen 2c. (vergl. Reichsgesetze
vom 27. Juni 1871 und 4. April 1874 über die Pensionirung und Ver-
sorgung der Militärpersonen des Reichsheeres 2c., sowie die im Centralblatt
für das Deutsche Reich Jahrgang III S. 142 flg. abgedruckte Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 22. Februar 1875) mit Zustimmung der Großherzog-=
lichen Staatsregierung erlassenen Instruktion der Königlich Preußischen Re-
gierung zu Erfurt vom 7. vorigen Monats wird hierdurch zur Kenntniß der
betheiligten Behörden des Großherzogthums gebracht, daß die gerichtliche Be-
schlagnahme von Pensionen und sonstigen Unterstützungs-Competenzen der Mili-
tär-Personen, welche ihren Aufenthalt in einem der Deutschen Bundesstaaten
haben, so lange, als nicht durch ein Reichsgesetz in dieser Beziehung etwas
Anderes geordnet wird, nach den Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaats
erfolgt, und daß die desfallsigen Requisitionen der Gerichte an diejenige Kö-
niglich Preußische Regierung zu richten sind, auf deren Etat die Pension oder
sonstige Competenz steht.
Weimar am 9. März 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(30| II. Die Bestimmung in §. 9 der Verorduung vom 7. März 1874 über
das in Unterpfandssachen nach erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs-
Rezesses oder Plans stattfindende Verfahren (Reg.-Blatt 1874 Seite 109):