Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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8. 4. 
Für die Inventarisirung und Abstempelung der Vorrichtungen werden 
Kosten nicht erhoben. 
Berlin, den 29. Februar 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
A. 
Inventarium 
der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vor- 
richtungen (Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse re.). 
Tag a##bez. Firma Titel der Abbildung 2c.Nähere Beschreibung (Platte, Form, 
Nr. der des auf welche die Vorrich. Stein, Stereotypabguß ac.) der Vor- 
Vorlage. Vorlegenden. tung sich bezieht. richtung und deren Größe. 
  
— S — — 
  
  
  
  
  
(51) II. In der Erwägung, daß die durch das Patent vom 28. Februar 1817 
geordneten und durch das Volksschulgesetz vom 24. Juni 1874 (5. 79) auf- 
recht erhaltenen Abgaben von freudigen häuslichen Ereignissen (Geburten und 
Eheschließungen) in Folge des mit Anfang dieses Jahres eingeführten 
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschlie- 
ßung vom 6. Februar 1875 nicht mehr in der bisherigen Weise durch die 
Geistlichen bei Erhebung der Stolgebühren mit zu erheben sind, treffen wir 
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs über 
die fernerweite Erhebung dieser Abgaben folgende Bestimmungen: 
1. 
Es bewendet dabei, daß die Erhebung nach den bisher geordneten vier 
Klassen der Abgabepflichtigen zu erfolgen hat. 
Die erste Klasse bilden diejenigen, welche noch nicht den Personen der 
zweiten Klasse beizuzählen find, z. B. Tagelöhner, Gesellen u. s. w. mit einer 
Abgabe von 
13“
	        
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