Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

63 
(52) III. Der nachstehende Inhalt der im Reichs-Gesetzblatt Nr. 11 (Seite 162) 
veröffentlichten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. dieses Monats. 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
S. 1. 
Die ½ Groschenstücke der Thalerwährung, die ½0, 15, 12 Thalerstücke und alle 
übrigen, auf nicht mehr als ½/12 Thaler lautenden Silberscheidemünzen der Thaler= 
währung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmitel sind, gelten vom 1. Juni 
1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel. 
Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten 
Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
S. 2. 
Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit 
vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu be- 
zeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder 
in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in Artikel 15 Nr. 3 
des Münzgesetes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des 
Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= oder Landes- 
münzen umgewechselt. 
Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen 
weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
S. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte 
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf 
verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 12. April 1876. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
wird auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß 
hiernach die entgegenstehenden Bestimmungen im §. 9 des Gesetzes über die 
Münzverfassung des Großherzogthums vom 27. Oktober 1840 und beziüglich 
im §. 4 der Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im Großherzog- 
thume vom 17. November 1840 (Reg.-Blatt Seite 192 und 244), sowie in 
der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1858 und in der derselben beige- 
fügten Uebersicht (Reg.-Blatt vom Jahre 1859, Seite 1 flg.) vom 1. Juni 
1876 an außer Geltung treten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.