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Fangen und Erlegen gewisser der Jagdbarkeit unterliegenden Vogelgattungen
auf Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten innerhalb der Schonzeit zu gestat—
ten, wie z. B. im Falle massenhaften Auftretens derselben an Orten, denen
sie Schaden bringen, als auch umgekehrt die gänzliche Schonung gewisser
jagdbarer Vogelgattungen zeitweise oder örtlich, unter Androhung einer Strafe
von 5 bis 15 Mark für das Stück im Uebertretungsfall anzuordnen, z. B.
der Drosseln, Lerchen, Saatkrähen, Eulen, Bussarde bei bedeutender Insek-
ten- bezüglich Mäuse-Vermehrung.
8. 3.
Zur Abwendung des Wildschadens ist dem berechtigten Inhaber eines
selbstständigen Jagdbezirks (§. 9 bezügl. 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1849
und §. 9 des Gesetzes vom 17. Mai 1853) der Abschuß von Rothwild auch
während der Hegezeit unter der Bedingung gestattet, daß ein darauf ge-
richteter Antrag bei dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor, wel-
cher denselben als einen dringlichen zu behandeln hat, gestellt, von diesem
das Bedürfniß des Abschusses anerkannt und dazu ein besonderer auf eine dem
Bedürfnisse entsprechend bestimmte Zeitdauer lautender Erlaubnißschein ertheilt
worden ist.
S. 4.
Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet dieses Ge-
setz keine Anwendung.
Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen Wildgärten erlegten
Wildes ist jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 8 untersagt.
8. 5.
Bei Uebertretung der Vorschriften der §§. 1 und beziehungsweise 2 durch
Tödten oder Einfangen von Wild während der vorgeschriebenen Schonzeiten,
sowie durch verbotswidriges Fangen von Wild in Fallen und Schlingen treten
folgende Geldbußen ein:
1) für je ein Stück Rothwild oder Dammwild von
60 bis 100 Mark,
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