Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Fangen und Erlegen gewisser der Jagdbarkeit unterliegenden Vogelgattungen 
auf Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten innerhalb der Schonzeit zu gestat— 
ten, wie z. B. im Falle massenhaften Auftretens derselben an Orten, denen 
sie Schaden bringen, als auch umgekehrt die gänzliche Schonung gewisser 
jagdbarer Vogelgattungen zeitweise oder örtlich, unter Androhung einer Strafe 
von 5 bis 15 Mark für das Stück im Uebertretungsfall anzuordnen, z. B. 
der Drosseln, Lerchen, Saatkrähen, Eulen, Bussarde bei bedeutender Insek- 
ten- bezüglich Mäuse-Vermehrung. 
8. 3. 
Zur Abwendung des Wildschadens ist dem berechtigten Inhaber eines 
selbstständigen Jagdbezirks (§. 9 bezügl. 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1849 
und §. 9 des Gesetzes vom 17. Mai 1853) der Abschuß von Rothwild auch 
während der Hegezeit unter der Bedingung gestattet, daß ein darauf ge- 
richteter Antrag bei dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor, wel- 
cher denselben als einen dringlichen zu behandeln hat, gestellt, von diesem 
das Bedürfniß des Abschusses anerkannt und dazu ein besonderer auf eine dem 
Bedürfnisse entsprechend bestimmte Zeitdauer lautender Erlaubnißschein ertheilt 
worden ist. 
S. 4. 
Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet dieses Ge- 
setz keine Anwendung. 
Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen Wildgärten erlegten 
Wildes ist jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 8 untersagt. 
8. 5. 
Bei Uebertretung der Vorschriften der §§. 1 und beziehungsweise 2 durch 
Tödten oder Einfangen von Wild während der vorgeschriebenen Schonzeiten, 
sowie durch verbotswidriges Fangen von Wild in Fallen und Schlingen treten 
folgende Geldbußen ein: 
1) für je ein Stück Rothwild oder Dammwild von 
60 bis 100 Mark, 
14“
	        
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