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auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder wer den Ver-
kauf vermittelt — dafern er nicht nachweisen kann, daß das fragliche Wild
vor Eintritt der Hege= und Schonzeit erlegt worden — verfällt neben der
Konfiskation des Wildes in eine Geldbuße bis 100 Mark.
Handelt es sich um den Verkauf von unzerlegten Hirschen und Rehböcken
in einer Zeit, wo die Hegezeit für das weibliche Roth= und Rehwild schon
eingetreten ist, so müssen jene durch Belassung des Geweihes oder der Ge-
schlechtstheile unzweifelhaft erkennbar bleiben. Kontraventionen hiergegen wer-
den mit einer Geldbuße bis zu 30 Mark für das Stück belegt.
Ist das Wild in den §. 3 gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der
Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Attest
der betreffenden Orts-Polizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu le-
gitimiren, widrigenfalls derselbe in eine Geldbuße bis zu 15 Mark verfällt.
§. 9.
Wo in diesem Gesetze allgemein von Wild die Rede ist, sind die jagd-
baren Vögel darunter mit inbegriffen. Im Uebrigen unterliegen die Jagdbe-
rechtigten allen denjenigen Verboten und Beschränkungen, welche zum Schutze
der Singvögel und der der Bodenkultur nützlichen Vögel bestehen oder noch er-
lassen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes in den betreffenden
Bestimmungen geordnet ist.
§. 10.
Das Recht zur Anforderung der in §§. 2, 5, 6, 7 und 8 geordneten
Geldstrafen und der Konfiskation des Wildes im Falle des §. 8 alin. 1 steht
den Gemeindevorständen zu, wenn die Uebertretungen innerhalb ihrer Gemeinde-
bezirke erfolgt sind. Für diesen Fall fließen auch die verwirkten Geldstrafen
in die Kassen der betreffenden Gemeinden. Wird der Anforderung der Ge-
meindevorstände nicht entsprochen, so haben dieselben die Sache nnverzüglich
zur gerichtlichen Verfolgung abzugeben.
An Stelle einer Geldbuße, die wegen Unvermögens des Schuldigen nicht
beigetrieben werden kann, tritt eine entsprechende Haftstrafe nach Maßgabe der
Vorschriften im §. 28 und 29 des Reichs. Strafgesetzbuchs.