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§. 5.
Gemeinden können die ihnen zustehende Fischerei nur durch besonders
angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen.
Das Freigeben des Fischfangs ist verboten.
Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter 6 Jahren
bestimmt werden. Ausnahmen können unter besonderen Umständen von der
Auffichtsbehörde zugelassen werden.
Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhängenden Fisch-
wasser in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirthschaftlichen Zerstückelung der
Fischerei vorgebeugt wird.
Die Aussichtsbehörde ist befugt zu bestimmen, welche Zahl der zulässigen
Fanggeräthe in jedem Pachtbezirke nicht überschritten werden darf.
Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung begrenzen-
den Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sie die Fischerei nur auf ge-
meinschaftliche Rechnung nutzen.
Ist eine Einigung der Gemeinden über die Art der Nutzung nicht zu
erreichen, so steht die Entscheidung darüber der Aufsichtsbehörde zu.
S. 6.
Das Recht zu fischen kommt während der Ueberfluthung der Ufer auch
außerhalb der letzteren dem Fischereiberechtigten zu, dafern dessen Ausübung
ohne Beschädigung des Grundeigenthumes geschehen kann und unter der Ver-
pflichtung zum Ersatze jedes etwa verursachten Schadens.
Die nach dem Rücktritte des Wassers innerhalb seines Grundeigenthums
zurückgebliebenen Fische zu fangen und sich zuzueignen, steht zwar jedem Eigen-
thümer zu; es ist ihm jedoch jede Vorrichtung untersagt, wodurch das Wieder-
abfließen des ausgetretenen Wassers oder das Zurückgehen der Fische in den
normalen Wasserlauf gehindert wird.
8. 7.
Genossenschaften.
Behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher Maßregeln zum
Schutze des Fischbestandes und, sofern die Voraussetzungen des 8. 8 zutref—
fen, auch behufs gemeinschaftlicher Bewirthschaftung und Benutzung der Fisch-
wasser können die Berechtigten eines größeren zusammenhängenden Fischerei-
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