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Gebietes auf Grund landesherrlich zu genehmigender Statuten oder, wenn das
Genossenschaftsgebiet sich über verschiedene Staatsgebiete erstrecken soll, auf
Grund abgeschlossener Staatsverträge und der durch solche genehmigten Sta-
tuten zu einer Genossenschaft vereinigt werden, welche durch einen von sämmt-
lichen Berechtigten nach näherer statutarischer Vorschrift zu wählenden Vorstand
vertreten wird.
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind die
Berechtigten und ist im Falle des Widerspruchs auch nur Eines derselben der
betreffende Bezirks-Ausschuß vor der Genehmigung des betreffenden Statuts
zu hören.
8. 8.
Eine Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die gemeinschaftliche Be—
wirthschaftung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf Antrag eines oder
mehrer Betheiligten erfolgen. Dieselbe ist zulässig:
1) wenn entweder die sämmtlichen Betheiligten zustimmen,
2) oder in Beschränkung auf die der Genossenschaft angehörigen Gewässer,
sofern die Fischerei in denselben ausschließlich den Besitzern der an-
liegenden Grundstücke zusteht und der selbstständige Fischereibetrieb der
einzelnen Anlieger mit einer wirthschaftlichen Fischerei-Nutzung der
Gewässer im Ganzen unvereinbar ist. In diesem Falle ist bei dem
Widerspruche auch nur Eines Berechtigten die Zustimmung des be-
treffenden Bezirks-Ausschusses erforderlich.
Wird über den Maßstab für die Vertheilung der Einkünfte aus der gemein-
schaftlichen Fischerei-Nutzung eine Vereinbarung unter den Betheiligten nicht
erzielt, so ist derselbe durch Schätzung der einzelnen Antheile am Fischwasser
zu ermitteln. Das Näherc hierüber bestimmt das Genossenschafts-Statut.
§. 9.
Aenderungen des Genossenschafts-Statuts unterliegen denselben Giltigkeits-
erfordernissen, welche für die ursprüngliche Errichtung vorgeschrieben sind.
8. 10.
Fischkarten.
Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigten oder über die
Grenze der eigenen Berechtigung hinaus betreiben will, muß mit einer vor-