Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Gebietes auf Grund landesherrlich zu genehmigender Statuten oder, wenn das 
Genossenschaftsgebiet sich über verschiedene Staatsgebiete erstrecken soll, auf 
Grund abgeschlossener Staatsverträge und der durch solche genehmigten Sta- 
tuten zu einer Genossenschaft vereinigt werden, welche durch einen von sämmt- 
lichen Berechtigten nach näherer statutarischer Vorschrift zu wählenden Vorstand 
vertreten wird. 
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind die 
Berechtigten und ist im Falle des Widerspruchs auch nur Eines derselben der 
betreffende Bezirks-Ausschuß vor der Genehmigung des betreffenden Statuts 
zu hören. 
8. 8. 
Eine Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die gemeinschaftliche Be— 
wirthschaftung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf Antrag eines oder 
mehrer Betheiligten erfolgen. Dieselbe ist zulässig: 
1) wenn entweder die sämmtlichen Betheiligten zustimmen, 
2) oder in Beschränkung auf die der Genossenschaft angehörigen Gewässer, 
sofern die Fischerei in denselben ausschließlich den Besitzern der an- 
liegenden Grundstücke zusteht und der selbstständige Fischereibetrieb der 
einzelnen Anlieger mit einer wirthschaftlichen Fischerei-Nutzung der 
Gewässer im Ganzen unvereinbar ist. In diesem Falle ist bei dem 
Widerspruche auch nur Eines Berechtigten die Zustimmung des be- 
treffenden Bezirks-Ausschusses erforderlich. 
Wird über den Maßstab für die Vertheilung der Einkünfte aus der gemein- 
schaftlichen Fischerei-Nutzung eine Vereinbarung unter den Betheiligten nicht 
erzielt, so ist derselbe durch Schätzung der einzelnen Antheile am Fischwasser 
zu ermitteln. Das Näherc hierüber bestimmt das Genossenschafts-Statut. 
§. 9. 
Aenderungen des Genossenschafts-Statuts unterliegen denselben Giltigkeits- 
erfordernissen, welche für die ursprüngliche Errichtung vorgeschrieben sind. 
8. 10. 
Fischkarten. 
Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigten oder über die 
Grenze der eigenen Berechtigung hinaus betreiben will, muß mit einer vor-
	        
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