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Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze zum Laichen der
Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten.
Die Feststellung der Schonreviere erfolgt durch Verfügung des Staats-
Ministeriums und bedarf es, wenn solche Strecken der Gewässer für Schon-
reviere erklärt werden sollen, in denen dem Fiskus die Fischereigerechtigkeit
zusteht, Unserer Entschließung.
Die betreffende Verfügung ist durch öffentliche Bekanntmachung zur Kennt-
niß der Betheiligten zu bringen, auch sind die Schonreviere, soweit es die
Oertlichkeit gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar zu machen.
§. 25.
In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche nicht für
Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirthschaftliche Zwecke
von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird.
§. 26.
In den Schonrevieren muß, gegen volle Entschädigung für die dem Be-
rechtigten dadurch entzogene Nutzung, die Räumung, das Mähen von Schilf
und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede
anderweite, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während der
Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Inter-
essen der Vorfluth und der Landes-Kultur gestatten. Das Nähere hierüber,
über die Beaufsichtigung und den Schutz der Schonreviere ist erforderlichen
Falls durch ein vom Ministerium zu erlassendes Regulativ festzustellen.
§. 27.
Zu Schonrevieren sollen vorzugsweise solche Strecken der Gewässer er-
klärt werden, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen würden, oder
in welchen die ausschließliche Fischereigerechtigkeit dem Fiskus oder politischen
Gemeinden zusteht und, im letzteren Falle, vor Erlaß dieses Gesetzes von allen
Mitgliedern der Gemeinde oder von gewissen Klassen derselben ausgeübt werden
konnte (§. 4). In diesen Fällen wird eine Entschädigung für die entzogene
Ausübung der Fischerei in den Schonrevieren nicht gewährt.
1876. 16