Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Ist es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes noth— 
wendig, auch andere Gewässer in die Schonreviere aufzunehmen, so fallen die 
darauf ruhenden Fischereiberechtigungen hinweg und muß den Berechtigten für 
die entzogene Nutzung volle Entschädigung vom Antragsteller und, wenn ein 
solcher nicht vorhanden, aus Staatsmitteln gewährt werden. 
8. 28. 
Ist die Beibehaltung eines Schonreviers nicht mehr erforderlich, so kann 
dasselbe durch ministerielle Verfügung wieder aufgehoben werden. In diesem 
Falle treten rücksichtlich des Fischfangs die früheren Rechtsverhältnisse wieder 
ein. Insoweit jedoch für Aufhebung der Berechtigungen Entschädigung geleistet 
worden ist, fällt die Fischereiberechtigung Denjenigen, welche die Entschädigung 
geleistet haben, bezüglich zu dem Antheile dieser Entschädigungsleistung zu. 
§. 29. 
Fischpässe. 
Wer nach Erlaß dieses Gesetzes in einem der Herrschaft desselben unter- 
worfenen natürlichen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasser- 
werke au Stellen, wo bisher der Zug der Wanderfische unbehindert war, an- 
legt, ist verpflichtet, auf seine Kosten Fischpässe auszuführen und zu unterhalten. 
Ausnahmen von dieser Vorschrift können, jedoch immer nur widerruflich, 
bei mangeludem Bedürfnisse zugestanden werden, namentlich dann, wenn 
1) der Zug der Wanderfische in dem betreffeuden Gewässer durch bereits 
bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen zur Zeit ausgeschlossen 
ist, oder 
2) die neue Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und die dem- 
nächstige Wiederwegräumung gesichert ist. 
Ueber das Bedürfniß der Herstellung und über die Zulässigkeit von Aus- 
nahmen, sowie über die Art der erforderlichen Einrichtungen und ihre Benutzung 
bestimmt nach vorgängiger sachverständiger Untersuchung diejenige Behörde, 
deren Genehmigung die auszuführenden Wasserwerke bedürfen.
	        
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