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Ist es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes noth—
wendig, auch andere Gewässer in die Schonreviere aufzunehmen, so fallen die
darauf ruhenden Fischereiberechtigungen hinweg und muß den Berechtigten für
die entzogene Nutzung volle Entschädigung vom Antragsteller und, wenn ein
solcher nicht vorhanden, aus Staatsmitteln gewährt werden.
8. 28.
Ist die Beibehaltung eines Schonreviers nicht mehr erforderlich, so kann
dasselbe durch ministerielle Verfügung wieder aufgehoben werden. In diesem
Falle treten rücksichtlich des Fischfangs die früheren Rechtsverhältnisse wieder
ein. Insoweit jedoch für Aufhebung der Berechtigungen Entschädigung geleistet
worden ist, fällt die Fischereiberechtigung Denjenigen, welche die Entschädigung
geleistet haben, bezüglich zu dem Antheile dieser Entschädigungsleistung zu.
§. 29.
Fischpässe.
Wer nach Erlaß dieses Gesetzes in einem der Herrschaft desselben unter-
worfenen natürlichen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasser-
werke au Stellen, wo bisher der Zug der Wanderfische unbehindert war, an-
legt, ist verpflichtet, auf seine Kosten Fischpässe auszuführen und zu unterhalten.
Ausnahmen von dieser Vorschrift können, jedoch immer nur widerruflich,
bei mangeludem Bedürfnisse zugestanden werden, namentlich dann, wenn
1) der Zug der Wanderfische in dem betreffeuden Gewässer durch bereits
bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen zur Zeit ausgeschlossen
ist, oder
2) die neue Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und die dem-
nächstige Wiederwegräumung gesichert ist.
Ueber das Bedürfniß der Herstellung und über die Zulässigkeit von Aus-
nahmen, sowie über die Art der erforderlichen Einrichtungen und ihre Benutzung
bestimmt nach vorgängiger sachverständiger Untersuchung diejenige Behörde,
deren Genehmigung die auszuführenden Wasserwerke bedürfen.