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§. 30.
Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen Wasserwerken in
natürlichen Gewässern, durch welche der Zug der Wanderfische versperrt oder
erheblich beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpässen
zu dulden, wenn
1) die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder
2) Personen oder Genosseuschaften, welche in dem oberen oder untern Theile
des Gewässers fischereiberechtigt sind, die Anlage auszuführen beabsichtigen
und der von ihnen vorgelegte Bauplan von dem zuständigen Bezirks-
Direktor nach zuvoriger Anhörung der Stanberechtigten genehmigt
ist. (C. 33.)
§. 31.
Die Vorschriften der §§. 29 und 30 finden keine Anwendung
1) auf künstlich angelegte Wasserzüge, welche Ausnahme sich auch auf
natürliche Gewässer, wenn und soweit sie unmittelbare Zubehörungen
oder Theile eines künstlichen Wasserzuges bilden, erstreckt;
2) auf diejenigen Wasserwerke (Abwässerungsschleusen, Siele u. s. w.),
welche zum Schutze von Niederungen gegen die von außen andringenden
Fluthen angelegt sind oder angelegt werden.
§. 32.
Werden durch die im §. 30 bezeichneten Anlagen nutzbare Stauberech-
tigungen beeinträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Ent-
schädig#ing zu gewähren. Dagegen wird für den etwaigen durch Anlegung
eines Fischpasses veranlaßten Minderwerth der Fischerei keine Entschädigung
geleistet.
§. 33.
Die Ausführung cines Fischpasses durch Fischereiberechtigte oder Genossen-
schaften bedarf in allen Fällen der Genehmigung des Bezirks-Direktors, welcher
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