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§. 9.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten der Zweigbahn Dietendorf-Il-
menau stationirten Bahnpolizei-Beamten sind auf Präsentation der Bahnver-
waltung bei der kompetenten Vehörde des betreffenden Staats in Pflicht zu
nehmen, jedoch soll eine einmalige Verpflichtung dergestalt genügen, daß, wenn
dieselben schon innerhalb eines der von der Thüringischen Eisenbahn oder einer
ihrer Zweiglinien berührten Staatsgebiete stationirt gewesen und verpflichtet
worden sind, die frühere Verpflichtung auch für ihre neue Stellung für aus-
reichend gilt.
Hinsichtlich der in der Flur Angelroda stationirten Beamten wird die
Großherzoglich Sächsische Regierung bis auf Weiteres auf Wunsch und im
Auftrag der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadtschen Regierung die Verpflich-
tung durch ihre Organe vornehmen lassen.
Die Angehörigen eines Staats, welche im Gebiete eines bei der Thürin-
gischen Eisenbahn und deren Zweiglinien betheiligten Staats angestellt werden,
scheiden dadurch aus dem Unterthanen-Verbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Die Gesellschaftsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung solcher Bahnbeamten der unteren
Kategorien, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebiets ihren festen Wohn-
sitz haben, Angehörige des bezüglichen Gebiets auf ihre Bewerbung bei gehö-
riger Befähigung vorzugsweise zu berücksichtigen. Im Uebrigen kommen bezüg-
lich der Anstellung dieser Beamten dieselben Bestimmungen wie bei der Thü-
ringischen Stammbahn zur Anwendung.
§. 10.
Die Beförderung von Truppen, Militär-Effekten und sonstigen Armee-
Bedürfnissen hat auf der Zweigbahn Dietendorf-Ilmenau nach denjenigen
Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf der Thüringischen Stammbahn
jeweilig Giltigkeit haben.
Gensdarmen sind rücksichtlich der Beförderung den Militärpersonen gleich-
zustellen.
1877. 21