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ergiebt, — im Allgemeinen und abgesehen von den Angehörigen außerdeutscher
Staaten (§. 3 des Gesetzes) diejenigen Gewerbebetriebe, zu welchen nach der
Reichsgewerbeordnung ein von einer höhern Verwaltungsbehörde ertheil-
ter Legitimationsschein erforderlich ist, auch der Steuer vom Gewerbe-
betriebe im Umherziehen unterworfen sind.
8. 2.
Ausnahmen von dieser Regel treten in folgenden Fällen ein:
1) Wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft,
des Garten= und Obstbaues im Umherziehen feil bieten will, bedarf,
wenn diese Erzeugnisse nicht zu den rohen zu rechnen sind (wie
z. B. Butter, Käse, größeres Vieh u. s. w.) nach der Gewerbeordnung
eines Legitimatiousscheins, ist aber der Steuer vom Gewerbe-
betriebe im Umherziehen nicht unterworfen, und bedarf demnach keines
Gewerbescheines (§. 1, Nr. 1 des Gesetzes).
2) Diejenigen Gewerbetreibenden, welche
a) bei öffentlichen Festen u. s. w. Waaren, hinsichtlich deren dies von
den zuständigen Behörden gestattet ist, außerhalb ihres Wohnortes
feilbieten (S. 2, Nr. 3 des Gesetzes)
b) das Musikergewerbe nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilo-
meter um ihren Wohnort ausüben (§8. 2 Nr. 4, c)
) außerhalb ihres Wohnortes, aber innerhalb des Gemeindebezirks
Waaren aufkaufen, Waaren oder Leistungen feilbieten, oder Waaren-
bestellungen suchen (§. 2 Nr. 5.)
bedürfen auch in denjenigen Fällen keines Gewerbescheines, wenn sie
einen Legitimationsschein einer höhern Verwaltungs=
behörde nöthig haben.
§. 3.
Dagegen ist gewerbescheinpflichtig, ohne legitimationsscheinpflichtig
zu sein:
1) der Handel im Umherziehen mit nicht selbst gewonnenen Erzeug-
nissen der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues und
2) der Handel mit den in der Verordnung vom 18. September 1869
(zu §. 63 der Reichsgewerbeordnung) und in §. 24 der Verordnung