Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

8. 15. 
Die Erhebung der Gewerbesteuern erfolgt durch die Sportelkassen 
der Bezirks-Direktoren, und sind die von dem Bezirks-Direktor ausgefertigten 
Gewerbescheine zu diesem Behufe und zur ungesäumten Aushändigung derselben 
an die Antragsteller der betreffenden Kasseverwaltung zuzustellen. Die Aus- 
händigung der Gewerbescheine an die Antragsteller hat jedoch in jedem Falle 
erst nach Erlegung der festgesetzten Steuer und der etwaigen Verläge 
zu erfolgen. 
Eine jede dieser Kasseverwaltungen hat spätestens acht Tage nach dem 
Schlusse jeden Jahres die im verflossenen Jahre erhobenen Gewerbesteuern 
unter Beischluß eines nach besonderer Instruktion auszustellenden Lieferscheins, 
welcher als Einnahmebeleg zu dienen hat, und unter Aufrechnung von zwei 
und acht zehntel Prozent Hebegebühren, an die Großherzogliche Hauptstaats- 
kasse abzugewähren, im Falle aber während eines Jahres eine Gewerbesteuer- 
erhebung nicht stattgefunden hat, einen Ausfallschein an dieselbe einzusenden. 
Etwa nicht abgelöste Gewerbescheine sind unter Belegung mit den unab- 
gelöst gebliebenen, unquittirten Gewerbescheinen von der Sportelkasseverwaltung 
alsbald von der Einnahme abzusetzen. 
Von dem Betriebs-Direktor ist ein anderer Beamter, als der Kassirer, 
mit Führung der Kontrole über die zu erhebenden Gewerbesteuerbeträge zu 
beauftragen und zu instruiren und hat dieser zweite Beamte die Vollständigkeit 
und Richtigkeit eines jeden Lieferscheins eventuell des Ausfallscheins ausdrück- 
lich darunter zu bezeugen. 
§. 16. 
Gleichmäßig (8§. 11 bis 15) ist zu verfahren, wenn ein Gewerbetreiben- 
der im Laufe des Kalenderjahrs Aenderungen des Gewerbebetriebes im Umher- 
ziehen eintreten lassen will. (§. 6 des Gesetzes.) In solchem Falle ist der 
für das betreffende Jahr bereits entrichtete Steuerbetrag auf den in Folge 
der eingetretenen Aenderung festgestellten Steuersatz anzurechnen, und bleibt 
nur der überschießende Mehrbetrag des letztern auf Grund der zu dem ein- 
zureichenden Gewerbescheine zu bringenden, von dem kontrolirenden Beamten 
(§. 15. al. 4) in die Kontrole einzutragenden Bemerkung nachzuerheben. 
§. 17. 
Da die Uebereinstimmung der gebräuchlichen Bezeichnungen des Gegen- 
standes des Gewerbebetriebes in den Legitimationsscheinen einerseits und in
	        
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