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1) Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden Behörde zu
frankiren.
2) Bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet die
absendende Stelle das Porto auch in solchen Fällen, in welchen die
Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle
befindlichen Partei obliegt.
3) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der
Partei einzuziehen, jedoch soll von einer Erstattung desselben an die
absendende Behörde des anderen Staates bis auf Weiteres Abstand
genommen werden.
Die Großherzoglichen Behörden werden auf dieses Abkommen aufmerksam
gemacht.
Weimar am 28. Mai 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(49|1 III. Zur Beseitigung entstandener Zweifel darüber, welche Landesbehörden
in Italien, beziehungsweise in Belgien zur Ertheilung von Bescheinigungen
über das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen zuständig sind, wenn solche
Bescheinigungen behufs einer Eheschließung in Deutschland von Angehörigen
jener Länder beigebracht werden müssen, — vergleiche Ministerial-Bekannt-
machungen vom 28. August 1875 (Reg.-Blatt Seite 342), vom 1. Dezember
1875 (Reg.-Blatt Seite 521) und vom 12. März 1878 (Reg.-Blatt
Seite 43) — ist von dem Herrn Staats-Sekretär im Reichs-Justizamt durch
eine in dem Centralblatt für das Deutsche Reich Jahrgang VI Nummer 22
Seite 284 abgedruckte Bekanntmachung d. d. Berlin den 22. Mai 1878 zur
öffentlichen Kenntniß gebracht worden,
„daß in Italien die Civilstandesbeamten es sind, welche für italie-
nische Staatsangehörige die in Rede stehende Bescheinigung auszustellen
haben, und daß, was Belgien anlangt, dem fraglichen Zwecke die
Bescheinigung dient, welche der Civilstandesbeamte des belgischen
Domizils eines der eheschließenden Theile stets darüber zu ertheilen
hat, daß die durch Artikel 63 des Code civil vorgeschriebenen beiden