Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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1) Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden Behörde zu 
frankiren. 
2) Bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet die 
absendende Stelle das Porto auch in solchen Fällen, in welchen die 
Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle 
befindlichen Partei obliegt. 
3) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der 
Partei einzuziehen, jedoch soll von einer Erstattung desselben an die 
absendende Behörde des anderen Staates bis auf Weiteres Abstand 
genommen werden. 
Die Großherzoglichen Behörden werden auf dieses Abkommen aufmerksam 
gemacht. 
Weimar am 28. Mai 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(49|1 III. Zur Beseitigung entstandener Zweifel darüber, welche Landesbehörden 
in Italien, beziehungsweise in Belgien zur Ertheilung von Bescheinigungen 
über das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen zuständig sind, wenn solche 
Bescheinigungen behufs einer Eheschließung in Deutschland von Angehörigen 
jener Länder beigebracht werden müssen, — vergleiche Ministerial-Bekannt- 
machungen vom 28. August 1875 (Reg.-Blatt Seite 342), vom 1. Dezember 
1875 (Reg.-Blatt Seite 521) und vom 12. März 1878 (Reg.-Blatt 
Seite 43) — ist von dem Herrn Staats-Sekretär im Reichs-Justizamt durch 
eine in dem Centralblatt für das Deutsche Reich Jahrgang VI Nummer 22 
Seite 284 abgedruckte Bekanntmachung d. d. Berlin den 22. Mai 1878 zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht worden, 
„daß in Italien die Civilstandesbeamten es sind, welche für italie- 
nische Staatsangehörige die in Rede stehende Bescheinigung auszustellen 
haben, und daß, was Belgien anlangt, dem fraglichen Zwecke die 
Bescheinigung dient, welche der Civilstandesbeamte des belgischen 
Domizils eines der eheschließenden Theile stets darüber zu ertheilen 
hat, daß die durch Artikel 63 des Code civil vorgeschriebenen beiden
	        
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