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Tonna, Maßfeld, Hassenberg und Ichtershausen zu beachtenden Vorschriften
und Erfordernisse getroffen haben, bringen wir, unter Bezugnahme auf den
Inhalt des §. 6 der Revidirten Verordnung vom 26. September 1877 (S.
179 des Reg.-Blatts), Folgendes zur Kenutniß und Nachachtung der bethei-
ligten Behörden des Großherzogthums:
1) Anlangend die Einlieferung von männlichen Zuchthaussträflingen in
die Zuchthäuser zu Gräfentonna und Maßfeld (Verordnung vom 26. Sep-
tember 1877 §. 1 Ziffer 1 a), so bewendet es bis auf Weiteres bei den in
das Schlußprotokoll zum Vertrage unter Ziffer 2 (zu Art 2 des Vertrages),
S. 193 des Reg.-Blatts von 1877, ausfgenommenen Vorschriften. Die da-
selbst unter lit. a aufgestellte Regel erleidet in Fällen der Ueberfüllung der
einen oder der anderen Anstalt eine Ausnahme dergestalt, daß alsdann die Ein-
lieferung lediglich in diejenige der beiden Anstalten zu erfolgen hat, welche
noch Platz bietet.
Auf empfangene Nachricht von dem Eintritt eines solchen Falles haben
die betreffenden Gerichte dem entsprechend die Transporte einzurichten, ohne
daß es deshalb besonderer Ermächtigung Seitens des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums bedarf.
2) Die amtliche Bezeichnung der zu Ichtershausen errichteten Straf-
anstalten ist: „die Gefängnißanstallen zu Ichtershausen."
3) Bei der Einlieferung eines jeden Sträflings in eine der gemeinsamen
Anstalten ist
eine Aufnahme-Legitimation
nach dem beigedruckten Formulare (Anlage A.), ausgestellt von dem
Beamten oder der Behörde, welchem oder welcher nach den Bestim-
mungen der Strafprozeß- Ordnung die Strafvollstreckung obliegt,
ein ärztliches Attest darüber,
daß nicht wahrgenommen worden, daß der Einzuliefernde mit einer
ansteckenden Krankheit behaftet sei, sowie
ein Verzeichniß der dem Einzuliefernden mitgegebenen Kleider und sonsti-
gen Effekten
der Direktion der Anstalt zu überreichen.
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