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tedingungen,
unter welchen die Wohlthaten des Potsdamschen großen Militair-
Waisenhauses im Allgemeinen verliehen werden.
Die Wohlthaten, welche die obige Stiftung bedürftigen, elternlosen
und vaterlosen Soldatenwaisen, die während des aktiven Militairdienstes des
Vaters ehelich geboren sind, oder deren Vater als Soldat gestorben ist,
gewährt, bestehen:
A. in der Aufnahme in eine Erziehungs--Anstalt.
B. in der Bewilligung eines Pflegegeldes.
A. Aufnahme.
1) Kinder im Alter vom zurückgelegten 6. bis zum 12. Lebens-
jahre können, wenn sie ganz gesund sind, im Militair-Knaben-
Waisenhause zu Potsdam, im Militair-Mädchen-Waisenhause zu Pretzsch,
sowie auf Kosten der Stiftung in anderen, der Konfession der Kinder
entsprechenden Erziehungs-Anstalten — Kinder katholischer Konfession
in katholischen Erziehungs-Anstalten — untergebracht werden, soweit der
Raum und die Mittel es gestatten und vorausgesetzt, daß solche An-
stalten zur Verfügung stehen.
2) Die Kunaben finden zu Ostern und zu Michaelis, die Mädchen
nur zu Ostern jeden Jahres Aufnahme.
3) Der Andrang zur Aufnahme ist indeß stets so groß, daß nur ein Theil
der Bewerber aufgenommen werden kann. Die Auswahl derselben aus
der Zahl der als berechtigt und berücksichtigungswerth zu dieser Wohl-
that aufgezeichneten Kinder erfolgt nach Maßgabe der militairischen Ver-
dienstlichkeit der Väter und der Bedürftigkeit der Familien, unter Be-
rücksichtigung des Alters der Kinder und unter thunlicher Beachtung
der Zeit ihrer Aufzeichnung.
68. Pflegegeld.
Das Pflegegeld wird auf jedes dazu angemeldete Kind — wenn die
Etatsmittel es gestatten — von dem Monate ab bewilligt, in wel-
chem das mit den nöthigen Beweisstücken eingegangene Gesuch als be-
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