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rücksichtigungswerth anerkannt ist und bis zum vollendeten 14. Lebens-
jahre der Kinder oder bis zu ihrer etwanigen Aufnahme in eine Er-
ziehungsanstalt gezahlt.
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Wenn solche Kinder Aufnahme finden, für welche Erziehungsgelder aus
Staatsfonds gezahlt werden, so hört diese Zahlung selbstverständlich
ebenfalls mit dem Monat der Aufnahme auf.
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Das Pflegegeld erfolgt in bestimmten Sätzen nach Maßgabe der Mili-
tair-Charge und der militairischen Verdienstlichkeit des Baters und der
Bedürftigkeit der Familie als ein Beitrag zu den laufenden
Kosten für die Ernährung und Bekleidung der Kinder und daher
niemals für eine rückliegende Zeit.
Mit der Entlassung der Waisen aus den Anstalten oder mit dem zurück-
gelegten 14. Lebensjahre der Kinder hört die Fürsorge des Waisenhauses für
dieselben auf und fällt wieder den Angehörigen oder der gesetzlich dazu ver-
pflichteten Gemeinde allein zu.
Anmerkung.
Die Anträge auf Unterbringung der Militairwaisen in den Erziehungs-Anstalten,
oder auf Bewilligung eines Pflegegeldes sind an das Direktorium des Pots-
damschen großen Militair-Waisenhauses in Berlin zu richten und dazu
in der Regel folgende Schriftstücke beizubringen:
1) die Militairpapiere des Vaters, aus welchen hervorgehen muß, daß
derselbe im aktiven Militairdienste invalide geworden ist, oder
daß er Feldzüge mitgemacht oder eine lange Reihe von Jahren
bei der Fahne gedient hat;
2) der Todtenschein des Vaters, und wenn auch die Mutter todt ist, der Tod-
tenschein der Mutter;
3) die Taufscheine der Kinder unter 14 Jahren, für welche die Wohlthaten in
Anspruch genommen werden;
4) ein amtliches Dürftigkeitsattest
und, wenn für Kinder verstorbener Gendarmen oder für solche
Soldatenwaisen, deren Bäter als versorgungsberechtigte
Militairs eine Anstellung im Civildienste gefunden hatten,
ein Pflegegeld nachgesucht wird;
5) ein amtlicher Ausweis, daß für die Kinder noch kein fortlaufendes Erziehungs-
geld aus Staatsfonds gezahlt wird, die Bewilligung eines solchen auch nicht
in Aussicht steht.
Weimar. — Hof-Luchdrucerel.