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Der Bauunternehmer hat gedachtes Projekt nebst dem früheren, bei der
Bereisung vom 6. bis 10. Januar d. J. benutzten Projekte der Großherzog-
lichen Staatsregierung als deren Eigenthum ohne Entschädigung zur Verfügung
zu stellen.
§. 3.
Der Bauunternehmer hat, außer von den Situations= und Nivellements-
Plänen, vor Beginn der bezüglichen Bauten in deutlichen korrekten Zeichnungen
auch die Konstruktion des Oberbaues und der Weichen dem Großherzoglichen
Staats-Ministerium zur Genehmigung vorzulegen, desgleichen die Zeichnungen
für alle Brücken, Wege= und Vorfluthverlegungen, Barrièren, Futtermauern,
die Signale, Gebäude und Stationsgeleise-Pläne.
Die erforderlichen auf die Konstruktion sich beziehenden rechnerischen Nach-
weisungen sind beizufügen.
Die Großherzogliche Regierung wird die eingereichten Projekte spätestens
binnen drei Wochen nach der Vorlage mit Genehmigungs-Vermerk bezüglich
Abänderungs-Vorschlägen oder sonstigen Bestimmungen an den Unternehmer
zurückgeben. Eine Verzögerung dieser Zurückgabe involvirt den Anspruch des
Unternehmers auf entsprechende Verlängerung der Barfrist.
Einseitige Abweichungen von den genehmigten Projekten find nicht ge-
stattet. Die Großherzogliche Regierung wird jedoch kurze Linienverlegungen,
welche der Unternehmer etwa noch vorschlagen sollte, gut heißen, falls dadurch
eine nennenswerthe Erhöhung der Gesammtlänge der Bahn nicht herbeigeführt
wird, noch Erschwernisse des Betriebs durch Verschlechterung der Höhen= und
Kurven-Verhältnisse damit verknüpft sind, noch der Regierung oder den Adja-
zenten Mehrkosten und Nachtheile daraus erwachsen.
S. 4.
Die Bahn ist als schmalspurige Lokalbahn herzustellen und zwar mit
Ausnahme der Bahnhöfe und Haltestellen nur für ein Geleise. Auch der
Grund und Boden wird, außer auf den Stationen, nur für ein Geleise erworben.
Die Ausführung hat durchgängig mit einem tadellosen, dauerhaften Ma-
terial und nach den besten und bewährtesten technischen Methoden, namentlich
unter Beachtung der einschlagenden Bestimmungen der technischen Vereinbarungen
des Vereins Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen zu geschehen.
Die Bahn erhält in halber Schienenhöhe eine Kronenbreite von minde-
stens 2½ m, im Auftrag von 3 m, das Geleise eine Spurweite von 1 m.
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