Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

100 
Es sollen keine engern Kurven als solche von 100 m Radius, und keine 
stärkeren Steigungen als 1 40 auf der Strecke Salzungen-Vacha, 1: 30 auf 
der Strecke Dorndorf-Kaltennordheim vorkommen dürfen. 
S. 5. 
Abgesehen von den etwaigen Fällen blos vorübergehender Benutzung liegt 
dem Bauunternehmer die Beschaffung des Grund und Bodens nicht ob. Viel- 
mehr wird die Großherzogliche Regierung dafür Sorge tragen, 
1) daß alsbald nach Feststellung der Pläne 
a) von der Werra-Eisenbahn die Benutzung des zu der Anlage der Felda- 
bahn nach dem zu genehmigenden Projekte erforderlichen Areals auf 
Bahnhof Salzungen und des zweiten Geleises der Werrabahn von 
Bahnhof Salzungen bis Feldabahn-Station 10, 
b) die Benutzung der Straße von Salzungen nach Dorndorf und von da 
nach Kaltennordheim, sowcit solche nach dem genehmigten Projekte für 
die Bahnanlage vorgesehen, gestattet und daß 
2) soweit es sich nicht um blos vorübergehende Benutzung handelt, alles 
sonst zur Herstellung der neuen Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und sonstiger 
Anlagen für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Korrektionen 
von Wegen und Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den landespolizeilichen Bestimmungen erforderliche oder zum Schutze der 
benachbarten Grundstücke u. s. w. für nothwendig erachtete, der Expropriation 
unterworfene Grundeigenthum durch die adjazirenden Gemeinden eigenthümlich 
für den Großherzoglichen Staatsfiskus erworben wird, alle Kultur= und Inkon- 
venienz-Entschädigungen von denselben getragen, und die zu erwerbenden Grund- 
stücke dem Bauunternehmer behufs Anlage der Bahn rechtzeitig überwiesen 
werden. 
Behufs demgemäßer rechtlicher Durchführung des Grunderwerbes hat der 
Bauunternehmer spätestens binnen vier Wochen nach Genehmigung des Bau- 
planes in einer Flur auf seine Kosten einen von einem im Großherzogthume 
bezüglich Herzogthume zugelassenen Geometer gefertigten Auszug aus diesem 
Plane in drei Exemplaren vorzulegen, welcher die zu erwerbenden, resp. zu 
enteignenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeich- 
nung und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, bei theil- 
weisem Erwerb die Angabe des Flächeninhalts und der Lage der zu erwer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.