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Es sollen keine engern Kurven als solche von 100 m Radius, und keine
stärkeren Steigungen als 1 40 auf der Strecke Salzungen-Vacha, 1: 30 auf
der Strecke Dorndorf-Kaltennordheim vorkommen dürfen.
S. 5.
Abgesehen von den etwaigen Fällen blos vorübergehender Benutzung liegt
dem Bauunternehmer die Beschaffung des Grund und Bodens nicht ob. Viel-
mehr wird die Großherzogliche Regierung dafür Sorge tragen,
1) daß alsbald nach Feststellung der Pläne
a) von der Werra-Eisenbahn die Benutzung des zu der Anlage der Felda-
bahn nach dem zu genehmigenden Projekte erforderlichen Areals auf
Bahnhof Salzungen und des zweiten Geleises der Werrabahn von
Bahnhof Salzungen bis Feldabahn-Station 10,
b) die Benutzung der Straße von Salzungen nach Dorndorf und von da
nach Kaltennordheim, sowcit solche nach dem genehmigten Projekte für
die Bahnanlage vorgesehen, gestattet und daß
2) soweit es sich nicht um blos vorübergehende Benutzung handelt, alles
sonst zur Herstellung der neuen Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und sonstiger
Anlagen für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Korrektionen
von Wegen und Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den landespolizeilichen Bestimmungen erforderliche oder zum Schutze der
benachbarten Grundstücke u. s. w. für nothwendig erachtete, der Expropriation
unterworfene Grundeigenthum durch die adjazirenden Gemeinden eigenthümlich
für den Großherzoglichen Staatsfiskus erworben wird, alle Kultur= und Inkon-
venienz-Entschädigungen von denselben getragen, und die zu erwerbenden Grund-
stücke dem Bauunternehmer behufs Anlage der Bahn rechtzeitig überwiesen
werden.
Behufs demgemäßer rechtlicher Durchführung des Grunderwerbes hat der
Bauunternehmer spätestens binnen vier Wochen nach Genehmigung des Bau-
planes in einer Flur auf seine Kosten einen von einem im Großherzogthume
bezüglich Herzogthume zugelassenen Geometer gefertigten Auszug aus diesem
Plane in drei Exemplaren vorzulegen, welcher die zu erwerbenden, resp. zu
enteignenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeich-
nung und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, bei theil-
weisem Erwerb die Angabe des Flächeninhalts und der Lage der zu erwer-