Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

102 
9 Weimarische Acker — 266,47 Ar in dem Amtsbezirk Lengsfeld, 
20 Weimarische Acker — 569,61 Ar in dem Amtsbezirk Dermbach, 
16 Weimarische Acker — 455,5 Ar in dem Amtsbezirk Kaltennordheim. 
Der Mehraufwand für etwa zu erwerbende bauliche Anlagen fällt dem 
Bauunternehmer selbst zur Last. Ebenso hat derselbe den Aufwand für ein 
etwaiges Plus an sonstigem Areal über gedachtes Maximum je der genannten 
sechs Bezirke, und zwar nach dem Durchschnittspreis, welcher sich in jedem 
dieser Bezirke nach Feststellung der Gesammtkosten des Grunderwerbs als Ein- 
heitspreis pro Ar ergiebt, der Großherzoglichen Regierung bezüglich den zunächst 
zahlenden Gemeinden zu ersetzen. 
S. 7. 
Bei Ausführung des Baues sollen namentlich diejenigen Normen Geltung 
finden, welche in der, einen integrirenden Theil dieses Vertrages bildenden 
Beilage A enthalten sind. 
8. 8. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium wird den Bau durch einen oder 
mehrere qualifizirte Techniker kontroliren und Differenzen mit diesen bezüglich 
der Tüchtigkeit der Leistungen zu schlichten suchen. 
Bei nicht zu schlichtenden Differenzen soll auf das unter VI. vorgesehene 
Schiedsgericht rekurrirt werden. 
§. 9. 
Rechte und Pflichten des Bauunternehmers sind der Großherzoglichen Re- 
gierung gegenüber nicht übertragbar. Subunternehmer, welchen der Bauunter- 
nehmer Lieferungen oder Bauten übertragen sollte, werden der Großherzoglichen 
Regierung gegenüber nur als Mandatare des Bauunternehmers gelten. 
Die Großherzogliche Regierung tritt mit den beim Bahnbau zu beschäf- 
tigenden Technikern, Beamten, Lieferanten, Fuhrherren u. s. w. in kein Ver- 
hältniß. 
Unternehmer hat jedoch bei persönlicher Abwesenheit den Bau von einem 
qualifizirten Techniker leiten zu lassen und solchen als seinen Vertreter zu 
legitimiren. 
§. 10. 
Etwa durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.