Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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zugehörigen, noch nicht fälligen Zinskoupons und Talons hinterlegt, und in 
einer Verpfändungs-Urkunde erklärt werden, daß diese Kaution der Großherzog= 
lichen Staatsregierung zur beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, wenn 
der Bauunternehmer mit Erfüllung der Verpflichtungen, für welche die Kaution 
bestellt wird, in Verzug kommt. 
Werthpapiere sind nach dem Kurswerthe zu berechnen. Bei Sinken des 
Letzteren ist die Großherzogliche Regierung entsprechende Ergänzung zu fordern 
berechtigt. Ebenso sind, falls sich gegen die Bonität der im Einverständniß 
mit der Großherzoglichen Regierung etwa hinterlegten Wechsel nachträgliche 
Bedenken ergeben, auf Verlangen der ersteren anderweite, den vorstehenden Be- 
stimmungen entsprechende Kautionsmittel zu substituiren. 
Die Baukaution wird von der Großherzoglichen Regierung bis auf den 
Betrag von 20 000 Mark zurückgezahlt, sobald die ganze Bahn rechtzeitig zur 
Abnahme fertig gestellt ist und nach stattgehabter Betriebseröffnung die etwa 
von der Regierung gestellten Erinnerungen durch den Baunnternehmer erledigt 
sind. 
Der Betrag von 20000 Mark bleibt auch nach dieser Zeit auf die Dauer 
des Betriebsvertrags als Betriebskaution (§. 41) bei der Großherzoglichen 
Staatsregierung deponirt. 
II. 
8. 17. 
Die Lokomotiv-Fabrik Krauß und Komp. übernimmt ferner von dem Zeit- 
punkte ab, wo und soweit die unter I. gedachte Feldabahn von der Großher- 
zoglichen Regierung als im betriebsfähigen Zustande abgenommen wird, zugleich 
den Betrieb dieser Bahn für ihre Rechnung und Gefahr und zwar vorerst 
fest auf die Zeit bis zum 1. Januar 1891. 
Der Lokomotiv- Fabrik Krauß und Komp. steht für die Dauer dieses Betriebs- 
vertrags und nach Maßgabe desselben die Berechtigung zum Betriebe der Felda- 
bahn als alleinigem Konzessionar zu. 
S. 18. 
Die Großherzogliche Regierung überläßt der Lokomotiv-Fabrik Krauß und 
Komp. für die Dauer dieses Betriebsvertrages die gesammte Feldabahn mit 
allen Haupt= und Nebenanlagen, Gebänden, Inventar, Eisenbahn-Telegraphen, 
Reserve-Material u. s. w. zur pachtweisen Benutzung, so daß dem Betriebs- 
1878. 21
	        
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